Landesrecht (im Aufbau)

Kommunalrecht NRW

Der Bürgermeister

Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 41 Abs. 3 GO)

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Definition: Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 41 Abs. 3 GO)

4. April 2026

6 Kommentare


Was versteht man unter einem „Geschäft der laufenden Verwaltung“ (§ 41 Abs. 3 GO)?

Geschäfte der laufenden Verwaltung sind Angelegenheiten, die (1) regelmäßig und häufig vorkommen und (2) die für die jeweilige Gemeinde (unter Berücksichtigung ihrer Größe, Verwaltungstätigkeit und Finanzkraft) weder wirtschaftlich noch grundsätzlich von wesentlicher Bedeutung sind.

Entscheidend ist, ob wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit eine Entscheidung der Gemeindevertretung und nicht nur des Bürgermeisters nötig erscheint. Bei der Einzelentscheidung, ob einer Person eine Sondernutzungserlaubnis oder Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung zu gewähren ist, handelt es sich normalerweise um ein Geschäft der laufenden Verwaltung. Dies gilt aber regelmäßig nicht für grundsätzliche Entscheidungen, wie den Erlass einer allgemeinen Richtlinie über die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen oder für eine grundlegende Widmungsänderung einer bedeutenden öffentlichen Einrichtung.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

prefi

prefi

11.6.2025, 16:29:28

Eine KI-Abfrage der Definition wäre klasse!

Linne Hempel

Linne Hempel

16.6.2025, 17:51:54

Hey @[prefi](287187), bei mir ist die Abfrage per KI verfügbar. Würdest Du noch einmal nachschauen, ob das bei Dir auch der Fall ist und mir eine Rückmeldung geben. Vielen Dank und liebe Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team

prefi

prefi

16.6.2025, 21:13:21

@[Linne Hempel](243622) Hi Linne, jetzt klappt es auch bei mir :) Danke für die Rückmeldung, kannst den Thread gerne schließen.

Celina

Celina

10.1.2026, 15:34:51

Hallo, hat der Rat auch ein Rückholrecht bei Geschäften der laufenden Verwaltung nach § 41 III GO NRW?

Foxxy

Foxxy

10.1.2026, 15:35:44

Kurz: Nein.

Geschäfte der laufenden Verwaltung

(§ 41 Abs. 3 GO NRW) sind regelmäßig und häufig vorkommende Angelegenheiten, die für die Gemeinde weder wirtschaftlich noch grundsätzlich von wesentlicher Bedeutung sind. Sie fallen originär in die Zuständigkeit des Bürgermeisters; ein generelles Rückholrecht des Rates gibt es hierfür nicht. Etwas anderes gilt nur, wenn die konkrete Sache wegen ihrer wirtschaftlichen Tragweite oder grundsätzlichen Bedeutung nicht (mehr) laufende Verwaltung ist – dann ist der Rat ohnehin zuständig. Steuern kann der Rat sonst über allgemeine Richtlinien/Grundsätze, nicht über die Einzelfallentscheidung.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

23.1.2026, 10:12:02

Hallo Anonym, die Antwort von Foxxy ist falsch. Wie sich bereits aus dem Wortlaut von § 41 Abs. 3 GO NRW ergibt, kann der Rat sich die Entscheidung vorbehalten. Das ist auch nachträglich möglich, was einem Rückholrecht gleichkommt. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Rat für die konkrete Sache selbst nicht zuständig ist. Siehe auch BeckOK KommunalR NRW/Frenzen/Kolbe, 33. Ed. 15.10.2025, GO NRW § 41 RdNr. 36, 37. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team