Definition: Vortat (§ 257 Abs. 1 StGB)
Was versteht man unter einer „Vortat“ (§ 257 Abs. 1 StGB)?
Für die Vortat, die „ein anderer‟ begangen haben muss, genügt eine "rechtswidrige Tat‟ (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB).
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