Definition: Vortat (§ 257 Abs. 1 StGB)

9. Dezember 2024

4,8(3.224 mal geöffnet in Jurafuchs)


Was versteht man unter einer „Vortat“ (§ 257 Abs. 1 StGB)?

Für die Vortat, die „ein anderer‟ begangen haben muss, genügt eine "rechtswidrige Tat‟ (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB).

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen