Definition: Drittschadensliquidation

16. Juli 2025

5 Kommentare

4,8(2.633 mal geöffnet in Jurafuchs)


Was versteht man unter der „Drittschadensliquidation“?

Die Drittschadensliquidation ist die Möglichkeit des Inhabers eines Schadensersatzanspruchs, den Schaden eines anderen, der gegen den Schädiger keinen Anspruch hat, geltend zu machen. Dazu wird der Schaden des Dritten zum Anspruch des Gläubigers gezogen.

Voraussetzung der Drittschadensliquidation: (1) Geschädigte hat keinen Anspruch (2) Anspruchsinhaber hat keinen Schaden, (3) und es handelt sich um eine zufällige Schadensverlagerung Zu 3: Zufällig ist die Verlagerung, wenn sie auf besonderen Umständen im Innenverhältnis zwischen dem Anspruchsinhaber und dem mittelbar Geschädigten beruht. Eine zufällige Schadensverlagerung ist im Wesentlichen nur in vier Fallkonstellationen anerkannt: • Obligatorische Gefahrentlastung, • mittelbare Stellvertretung, • Obhut für fremde Sachen und • Treuhandverhältnisse
Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Eileen 🦊

Eileen 🦊

7.4.2024, 09:57:29

Ist mittelbar statt unmittelbar Geschädigter in der Erklärung richtig?

YANW

YanWing

9.10.2024, 17:25:45

Da der Schaden sozusagen übers Eck entsteht, kann man von einem mittelbar Geschädigten sprechen. Der Anspruchsinhaber ist der Schadensmittler. Zum Verständnis hilft es die Fallgruppen der Schadensverschiebung zu durchdringen.

NatürlichBlond

NatürlichBlond

26.2.2025, 14:29:09

Also ehrlich gesagt finde ich die Formulierung des Lückentexts ziemlich verwirrend. Die DSL habe ich im Prinzip verstanden, die Definition/der Lückentext gerät mir trotzdem immer wieder falsch - der Schaden wird zum Anspruch gezogen, soweit ist klar. Aber wer davon jetzt Dritter (im Verhältnis zu wem?) bzw. Gläubiger (von was?) ist, verwirrt mich immer wieder neu. Könntet ihr das vielleicht anpassen, so dass es eindeutiger ist, @[Christian Leupold-Wendling](29773) ?


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen