Fallgruppe: Obhut fremder Sachen

30. Juni 2025

39 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

R hat sich Es Armbanduhr geliehen. Diese bringt R zum Batteriewechseln zur Uhrmacherin U. U übergibt die Uhr ihrem bis dato zuverlässigen Lehrling L. L lässt die Uhr grob fahrlässig fallen. Das Gehäuse wird irreparabel beschädigt. L ist vermögenslos und nicht versichert.

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Einordnung des Falls

Fallgruppe: Obhut fremder Sachen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 10 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Steht E als Eigentümerin der Rolex ein Schadensersatzanspruch gegen L zu?

Ja!

Vertragliche Beziehungen bestehen zwar nicht zwischen L und E. Ein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB scheidet deshalb aus. L hat indes Es Eigentum beschädigt und dabei rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. Hierdurch ist bei E auch eine Vermögensminderung eingetreten. Deshalb steht ihm zumindest nach § 823 Abs. 1 BGB ein Schadensersatzanspruch zu. Faktisch ist dieser indes nichts wert, da L vermögenslos ist.
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2. Stehen E eigene vertragliche Schadensersatzansprüche gegen U als Arbeitgeberin des L zu?

Nein, das ist nicht der Fall!

Vertragliche Beziehungen bestehen auch zwischen E und U nicht, weswegen ein Anspruch nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 ausscheidet. In Betracht kommt allenfalls eine Einbeziehung in das Vertragsverhältnis zwischen R und U über die Grundsätze des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Hierfür fehlt es aber jedenfalls an der Erkennbarkeit der Einbeziehung für U, weswegen eine Einbeziehung ausscheidet.Von einem Teil des Schrifttums (u.a. Weiler) wird dennoch vertreten, dass in Obhutskonstellationen die Einbeziehung über den Vertrag mit Schutzwirkung Dritter der Drittschadensliquidation vorzuziehen sei.

3. Stehen E deliktische Ansprüche gegen U zu?

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht, da U die Uhr nicht selbst beschädigt hat. Schließlich besteht auch kein Anspruch nach § 831 BGB. Denn da U den L sorgfältig ausgewählt hat und dieser bislang immer zuverlässig gearbeitet hat, kann U sich nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB exkulpieren.Die Exkulpationsmöglichkeit stellt eine der zentralen Schwächen des Deliktsrechts dar. Während innerhalb eines bestehenden Schuldverhältnisses Pflichtverletzungen und Verschulden von Erfüllungsgehilfen zugerechnet werden (§ 278 BGB), so haftet der Geschäftsherr im Deliktsrecht nur für sein eigenes Handeln.

4. R könnte ein vertraglicher Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB gegen U zustehen.

Ja!

Der Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass (1) ein Schuldverhältnis besteht, (2) der Schuldner eine Schutzpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) verletzt hat, (3) er die Verletzung zu vertreten hat (§ 276 Abs. 1 BGB) und (4) dem Gläubiger ein Schaden entstanden ist.R und U haben einen Werkvertrag (§ 631 Abs. 1 BGB) über den Batteriewechsel abgeschlossen. Somit lag ein Schuldverhältnis vor. Die damit einhergehende Schutzpflicht wurde zwar nicht von U verletzt, sondern von L. Dessen Handeln ist U aber nach § 278 BGB zurechenbar, da sie L zur Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Pflichten einsetzt. Fraglich ist aber, ob R auch ein Schaden entstanden ist.

5. Die Beschädigung der Uhr stellt einen Schaden der E und nicht des R dar.

Genau, so ist das!

Ein Schaden liegt nach der Differenzhypothese vor, wenn das tatsächliche Vermögen beim Geschädigten geringer ist, als es ohne das die Ersatzpflicht auslösende Ereignis – wäre.R ist lediglich Besitzer der Uhr. Die Vermögensminderung tritt deshalb nicht bei ihm, sondern bei E als Eigentümer der Uhr ein. R selbst ist gegenüber E auch nicht schadensersatzpflichtig, da ihn insoweit kein Verschulden trifft.

6. Auch wenn R kein eigener Schaden entstanden ist, kann er von U Schadensersatz verlangen, wenn die Voraussetzungen der Drittschadensliquidation vorliegen.

Ja, in der Tat!

Grundsätzlich können über das Schadensersatzrecht lediglich eigene Schäden ersetzt verlangt werden. Dies erscheint unbillig in Fällen, in denen es lediglich auf einem Zufall beruht, dass der Anspruchsinhaber nicht zugleich Geschädigter ist. Ausnahmsweise soll der Anspruchsinhaber in diesen Fällen ausnahmsweise auch fremde Schäden in eigenem Namen geltend machen können (sog. Drittschadensliquidation). Voraussetzung hierfür ist: (1) Geschädigter hat keinen Anspruch, (2) Anspruchsinhaber hat keinen Schaden und (3) zufällige Schadensverlagerung.Der Schaden wird zum Anspruch gezogen.

7. Aus Sicht der U liegt eine zufällige Schadensverlagerung vor.

Ja!

Zufällig ist die Verlagerung, wenn sie auf besonderen Umständen im Innenverhältnis zwischen dem Anspruchsinhaber und dem mittelbar Geschädigten beruht. Zur Begrenzung der Haftung haben sich folgende Fallgruppen herausgebildet: (1) mittelbare Stellvertretung, (2) obligatorische Gefahrentlastung, (3) Obhut für fremde Sachen und (4) Treuhandverhältnisse.Für U war nicht erkennbar bzw. unerheblich, dass ihr Vertragspartner nicht Eigentümer der Sache war, sondern lediglich im Rahmen des Leihverhältnisses mit E die Obhut über die Uhr ausübte. Insofern liegt eine zufällige Schadensverlagerung vor.

8. Eine Drittschadensliquidation scheidet vorliegend aber aus, da E gegen L ein deliktischer Schadensersatzanspruch zusteht und somit nicht schutzwürdig ist.

Nein, das ist nicht der Fall!

Grundsätzlich muss der Geschädigte über die Drittschadensliquidation nur dann geschüzt werden, wenn ihm keine eigenen Schadensersatzansprüche zustehen. Allerdings wendet die h.M. in den Obhutsfällen die Drittschadensliquidation ausnahmsweise auch dann an, wenn ein deliktischer Anspruch gegen einen Verrichtungsgehilfen vorliegt. Denn aufgrund der Exkulpationsmöglichkeit des Geschäftsherrn (§ 831 Abs. 1 S. 2 BGB) biete ein solcher Anspruch nicht den gleichen Schutz wie ein vertraglicher Schadensersatzanspruch (dort erfolgt eine Zurechnung über § 278 BGB).E steht lediglich gegen L ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu. U dagegen kann sich exkulpieren. Somit fehlt es E an einem hinreichend sicheren Anspruch. Ein Teil der Literatur will diese Fälle stattdessen mit dem Vertrag mit Schutzwirkung Dritter lösen und dem Dritten darüber einen eigenen Anspruch gewähren.

9. R kann von U Schadensersatz für Es erlittenen Schaden nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB iVm den Grundsätzen der Drittschadensliquidation verlangen.

Ja, in der Tat!

E steht kein eigener Schadensersatzanspruch gegen U zu. Der deliktische Anspruch gegen L führt nach h.M. nicht zur Unanwendbarkeit der Drittschadensliquidation. R selbst ist kein Schaden entstanden. Dass letztlich nicht R, sondern E den Schaden trägt, beruht allein auf dem Innenverhältnis zwischen E und R. Für U liegt damit eine zufällige Schadensverlagerung vor.

10. Kann R den Schadensersatz bzw. Schadensersatzanspruch im Ergebnis behalten?

Nein!

Die Drittschadensliquidation soll dazu dienen, dass der geschädigte Dritte in den Genuss des Ersatzes oder Ersatzanspruchs kommt. Im Ergebnis muss ihm der Ersatz also zugutekommen. Er hat gegen insoweit einen Anspruch auf Herausgabe des Ersatzes bzw. Abtretung des Ersatzanspruches. Dieser lässt sich regelmäßig (1) auf § 285 BGB stützen (stellvertretendes commodum). Liegen dessen Voraussetzungen nicht vor, so wird der Anspruch (2) unmittelbar aus den Grundsätzen der Drittschadensliquidation hergeleitet.E kann von R zunächst Abtretung seines Schadensersatzanspruches gegen U verlangen. Hat U diesen bereits erfüllt, so kann E stattdessen Herausgabe des Ersatzes verlangen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MAT

Matschegenga

22.2.2023, 17:14:38

Der Rückgriff auf die DSL basiert hier auf der Annahme, E habe den

Schaden

und nicht R. Aber: Wenn zwischen E und R ein Leihvertrag über die Uhr besteht, ist R früher oder später zur Rückgabe gem. 604 BGB verpflichtet. Ist die Rückgabe - so wie hier - unmöglich, dürfte sich doch für E gg. R ein

Schaden

sersatzanspruch aus 280 I,III,

283 BGB

ergeben? Dann bliebe letztendlich doch R auf dem

Schaden

sitzen, könnte dann aber über 280 I, 241 II, 278 Rückgriff auf U nehmen?

FAP

falsus procurator

1.3.2023, 11:07:35

Dazu müsste R aber die

Unmöglichkeit

zu vertreten haben. Das hat er hier nicht

MAT

Matschegenga

7.3.2023, 15:52:53

Das hätte er wenn ihm das Verhalten des U als sein

Erfüllungsgehilfe

zurechenbar wäre. Aber auf den zweiten Blick sehe ich, dass U wahrscheinlich nicht im Pflichtenkreis des R tätig wird, weil R nicht ersichtlicherweise zur Reparatur der Uhr verpflichtet ist. Von daher: fair point :)

Josef K

Josef K

14.2.2025, 13:02:17

Abgesehen davon: Die Rückgabe der (kaputten) Uhr ist ihm ja auch möglich, oder?

AN

antonie

15.1.2024, 16:13:54

Woraus ergibt sich der Anspruch auf Abtretung des § 823 I des Unternehmers gegen den Besteller, den dieser nach den DSL Grundsätzen gegen die Nachbarin N hat?

§ 285

kommt ja nicht in Betracht, weil dem Unternehmer die Leistung nicht unmöglich geworden ist, oder?

DAV

david1234

4.2.2024, 20:30:17

Für die

Unmöglichkeit

kommt es auf den Entleiher an, denn dieser braucht nach 275 nicht zu leisten. Die Uhrmacherin betrifft er, meines Wissens, nicht.

FTE

Findet Nemo Tenetur

9.4.2025, 22:49:57

Bin mir nicht sicher, ob ich dich richtig verstehe @[david1234](229145). Wieso braucht R nach § 275 nicht zu leisten? Weil die Uhr kaputt ist und damit die Rückgabe unmöglich? Und für die auf der Beschädigung der Uhr basierende

Unmöglichkeit

der Rückgabe an E bekommt R einen Ersatz in Form des

Schaden

sersatzanspruchs ggü U gem. §§ 280 I, 241 II iVm DSL; ist es so? Danke!

QUIG

QuiGonTim

3.4.2024, 14:41:12

R hatte aufgrund des Leihvertrages ein

Besitzrecht

an der Uhr. Ist dieses

Besitzrecht

als

schadensrecht

srelevanter Teil seines Vermögens zu betrachten und müsste dann nicht die Beschädigung der Uhr zu einer "Wert

minderung

" des

Besitzrecht

s und damit zu einer

Vermögensminderung

auch im Sinne der

Differenzhypothese

führen?

LUCA

Luca

14.4.2024, 13:08:13

Rolex hat keine Batterie. Nice try ;)

LELEE

Leo Lee

15.4.2024, 12:09:42

Hallo Luca, vielen Dank für den Hinweis! In der Tat haben Rolex und sonstige High-End Uhren sog. „Perpetual-Rotor“ haben, die durch die Bewegungen vom Tragen der Uhr konstante Energie liefern. Wir haben mit solchen High-end Uhren (noch) nicht so viel Erfahrung, weshalb wir den Text entsprechend korrigiert haben. Wir danken dir vielmals dafür, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen uns auf weitere Feedbacks von dir :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

LUCA

Luca

15.4.2024, 19:32:31

Hey Leo, mein Kommentar war eigentlich mehr als kleiner Spaß gedacht. Finde es aber total cool das ihr auch auf solches Feedback eingeht. Wäre mein bester Kumpel kein totaler Uhrennerd, wäre das mir selbst auch nie aufgefallen.😂😂 LG Luca

CR7

CR7

18.8.2024, 18:19:13

Marc Gebauer gefällt das (nicht) :D

PARAD

Paradoxcis

11.2.2025, 12:11:30

Zwischen 1977 und 2001 hat Rolex sehr wohl Quarzuhren mit Batterie hergestellt (Oysterquarz) 😉

GRA

grainofsalt

13.4.2025, 09:58:56

Oysterquarz; 1977-2001.

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

20.11.2024, 06:24:43

Warum führen deliktische Ansprüche  nach hM nicht zur Unanwendbarkeit der

Drittschadensliquidation

?

OKA

okalinkk

29.5.2025, 10:38:08

Ich dachte sie führen zur Unanwendbarkeit. Nur ausnahmsweise bei der Obhut für fremde Sachen nicht - da ist dann trotzdem die DSL anwendbar

MAG

Magnum

26.11.2024, 10:22:14

Gibt es einen Grund, weshalb beim Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter ein eigener deliktischer Anspruch nicht gegen die Schutzbedürftigkeit des Dritten spricht bei der

Drittschadensliquidation

dagegen (außer in diesem Spezialfall) schon?

LO

Lorenz

26.11.2024, 13:42:53

DSL und VSD sind strukturell ähnlich, schließen sich aber gegenseitig aus, da die Erkennbarkeit bei der DSL das Gegenteil der zufälligen

Schaden

sverlagerung beim VSD ist. Dadurch, dass der Schädiger beim VSD die Einbeziehung erkennt, ist es billig, ihn vertraglichen Ansprüchen/cic auszusetzen. Bei der DSL geschieht die

Schaden

sverlagerung aber gerade zufällig aus Sicht des Schädigers, weshalb er u.U. auch nur deiktisch haften kann.

OKA

okalinkk

29.5.2025, 10:42:49

Kann das sein, dass du dich anfangs verschrieben hast: „Erkennbarkeit bei der DSL“, „zufällige

Schaden

sverlagerung beim VSD“. Müsste es nicht umgekehrt sein? @[Lorenz](211175) Ansonsten ist deine Antwort auf jeden Fall sehr hilfreich :)

LO

Lorenz

30.5.2025, 11:20:20

stimmt 👍

OKA

okalinkk

30.1.2025, 09:56:13

liebes Jura Fuchs Team, in einer anderen Aufgabe hattet ihr geschrieben, dass es bei der DSL generell darauf ankommt, dass dem Geschädigten kein gleichwertiger eigener VERTRAGLICHER Anspruch zusteht und dass deliktische Ansprüche die DSL nicht entfallen lassen. dies erscheint mir zur Aussage der hiesigen Aufgabe etwas widersprüchlich: in dieser habe ich es nun so verstanden, dass eine DSL grds ausscheidet, wenn dem Geschädigten ein vertraglicher ODER auch DELIKTISCHER Anspruch gegen irgendjemand zusteht. Ausnahmsweise ist bei der Fallgruppe “Obhut für fremde Sachen” die DSL dennoch anwendbar, wenn dem Geschädigten irgendein deliktischer Anspruch zusteht? was ist nun richtig?

OKA

okalinkk

30.1.2025, 10:48:36

was ist hier mit innerbetrieblichem

Schaden

sausgleich? bei grober Fahrlässigkeit haftet der Angestellte grds ggü. dem Arbeitgeber. Aber es gibt ja eine Ausnahme, wenn die Haftung für ihn existenzvernichtend wäre (da er vermögenslos ist und hier eine Rolex beschädigt wurde, liegt doch eine Existenzgefährdung vor?). spielt das hier keine Rolle, weil es nicht um die Haftung des R ggü dem Arbeitgeber U geht? hierzu wären vllt ein oder zwei Worte im Aufgabentext hilfreich

LMA

Lt. Maverick

23.5.2025, 17:47:31

Hier geht R (Entleiher) gegen U vertraglich nach den Grundsätzen der DSL wegen

§ 278 BGB

vor. U haftet für seinen

Erfüllungsgehilfe

n L (Angestellter). Ein Anspruch der E gegen L geht sowieso ins Leere, da L vermögenslos ist. Ob L dem U den

Schaden

infolge der Ausgleichspflicht ersetzen muss, betrifft lediglich das Innenverhältnis. Für den Anspruch des R gegen U ist dies indes irrelevant. Das ist im Grundsatz wie bei der

Gesamtschuld

: Den Gläubiger braucht es nicht zu interessieren, ob und wie der Ausgleich im Innenverhältnis abläuft.

OKA

okalinkk

29.5.2025, 10:38:44

Hast Recht. Mein Fehler

Josef K

Josef K

14.2.2025, 13:11:26

Denn aufgrund der Exkulpationsmöglichkeit des Geschäftsherrn (§ 831 Abs. 1 S. BGB) biete ein solcher Anspruch nicht den gleichen Schutz wie ein vertraglicher

Schaden

sersatzanspruch (dort erfolgt eine Zurechnung über

§ 278 BGB

)." Das allein scheint mir als Begründung etwas prekär. Vielmehr scheint mir der Zusammenhang damit, wie ihr anfangs auch schreibt, dass der deliktische Anspruch gegen den Angestellten faktisch leer läuft, weil diese nicht vermögend sind, entscheidend zu sein, oder? "Dessen Handeln ist U aber nach

§ 278 BGB

zurechenbar, da sie L zur Erfüllung ihrervertraglich ge

schuld

eten Pflichten einsetzt." Nicht das Handeln/die Pflichtverletzung wird über § 278 zugerechnet, sondern das Ver

schuld

en. § 278 wird bei der Pflichtverletzung analog angewendet.

OKA

okalinkk

29.5.2025, 10:46:23

E hätte dann ja einen Anspruch gegen L aus 823, welcher faktisch auch durchsetzbar wäre?

OKA

okalinkk

29.5.2025, 10:51:37

in https://applink.jurafuchs.de/wExXPj8cLTb schreibt ihr, dass eigene deliktische Ansprüche einer DSL nicht entgegenstehen. In der hiesigen Aufgabe schreibt ihr hingegen, dass eigene deliktische Ansprüche die DSL grds ausschliessen (Ausnahme: Obhut für fremde Sachen und faktische Wertlosigkeit des deliktischen Anspruchs). Was ist denn nun richtig?


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