Interoperabilität
in allgemeiner Bedeutung ist die Fähigkeit verschiedener Bezugssysteme zum effektiven Zusammenwirken, ohne dass eine Adaption von Außen notwendig ist.
§ 327e II S.4
BGB beschränkt sich auf digitale Produkte. Die Definition der
Interoperabilität
ist somit auf diese spezifiziert und enthält zwangsläufig den Aspekt Software.
Meiner Einschätzung nach muss dies bei Sachen allerdings nicht unbedingt der Fall sein.
Interoperabilität
könnte diesbezüglich auch darin bestehen mit anderen Sachen im Verbund funktionieren zu können, wobei dabei nicht auf das "zusammen passen" -
Kompatibilität, sondern "zusammen wirken" -
Interoperabilität
abgestellt/geachtet wird, ohne dass ein digitaler (Teil-)Aspekt vorliegen müsste.
§ 327e II S.4
BGB als Legaldefinition anzusehen empfinde ich als ungeschickt, da er nicht abstrakt genug formuliert ist. Wie kann es sich um eine Legaldefinition handeln, wenn man sie "umdichten" muss, um auf eine andere Norm angewendet werden zu können. Allenfalls könnte er als Auslegungshilfe bezeichnet werden.
Im Grunde ist dies aber unwichtig. Tauscht man den Begriff "digitales Produkt" mit "Sache" aus, kommt man zu der annehmbaren Definition, welche im konkreten Fall auch nur auf reine Hardware beschränken angewendet werden könnte. Ich sehe hier durchaus eine Abgrenzungsschwierigkeit zur
Kompatibilität bzw. werden wohl häufig beide Merkmale gleichzeitig einschlägig sein.