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Definition: Interoperabilität (§ 434 Abs. 2 S. 2 BGB)

Neues Kaufrecht 2022
16. August 2026
17 Kommentare

Definition

Definiere den Begriff „Interoperabilität“ (§ 434 Abs. 2 S. 2 BGB):

Interoperabilität ist die Fähigkeit der Sache, mit einer anderen Hardware oder Software zu funktionieren als derjenigen, mit der Sachen derselben Art in der Regel benutzt werden.

Vergleiche die Legaldefinition für digitale Produkte in § 327e Abs. 2 S. 4 BGB. Für § 434 Abs. 2 S. 2 BGB kann man sich daran orientieren, muss sie aber weiter fassen, da nicht nur digitale Produkte, sondern alle Sachen umfasst sind.

Fundstellen

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