Definition: Interoperabilität (§ 434 Abs. 2 S. 2 BGB)
Definiere den Begriff „Interoperabilität“ (§ 434 Abs. 2 S. 2 BGB):
Interoperabilität ist die Fähigkeit der Sache, mit einer anderen Hardware oder Software zu funktionieren als derjenigen, mit der Sachen derselben Art in der Regel benutzt werden (vgl. die Legaldefinition in § 327e Abs. 2 S. 4 BGB).
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
simon175
24.10.2024, 18:14:56
Die Definition stimmt nicht mit der Legaldefinition in § 327e II S. 4 BGB überein.