Zivilrecht

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Sach- und Rechtsmängel

Interoperabilität (§ 434 Abs. 2 S. 2 BGB)

Definition: Interoperabilität (§ 434 Abs. 2 S. 2 BGB)

22. April 2025

10 Kommentare

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Definiere den Begriff „Interoperabilität“ (§ 434 Abs. 2 S. 2 BGB):

Interoperabilität ist die Fähigkeit der Sache, mit einer anderen Hardware oder Software zu funktionieren als derjenigen, mit der Sachen derselben Art in der Regel benutzt werden (vgl. die Legaldefinition in § 327e Abs. 2 S. 4 BGB).

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

simon175

simon175

24.10.2024, 18:14:56

Die Definition stimmt nicht mit der Legaldefinition in § 327e II S. 4 BGB überein.

AN

Angelo

4.12.2024, 14:19:54

In § 327e II 4 BGB geht es ja auch um digitale Produkte. Im Kaufrecht, worauf die Frage abzielt, geht es aber um alle möglichen Sachen. Deshalb wurde hier die Definition aus § 327e II 4 BGB abgewandelt, damit sie nicht nur auf digitale Produkte passt.

YANW

YanWing

10.1.2025, 13:46:22

Interoperabilität in allgemeiner Bedeutung ist die Fähigkeit verschiedener Bezugssysteme zum effektiven Zusammenwirken, ohne dass eine Adaption von Außen notwendig ist. § 327e II S.4 BGB beschränkt sich auf digitale Produkte. Die Definition der Interoperabilität ist somit auf diese spezifiziert und enthält zwangsläufig den Aspekt Software. Meiner Einschätzung nach muss dies bei Sachen allerdings nicht unbedingt der Fall sein. Interoperabilität könnte diesbezüglich auch darin bestehen mit anderen Sachen im Verbund funktionieren zu können, wobei dabei nicht auf das "zusammen passen" - Kompatibilität, sondern "zusammen wirken" - Interoperabilität abgestellt/geachtet wird, ohne dass ein digitaler (Teil-)Aspekt vorliegen müsste. § 327e II S.4 BGB als Legaldefinition anzusehen empfinde ich als ungeschickt, da er nicht abstrakt genug formuliert ist. Wie kann es sich um eine Legaldefinition handeln, wenn man sie "umdichten" muss, um auf eine andere Norm angewendet werden zu können. Allenfalls könnte er als Auslegungshilfe bezeichnet werden. Im Grunde ist dies aber unwichtig. Tauscht man den Begriff "digitales Produkt" mit "Sache" aus, kommt man zu der annehmbaren Definition, welche im konkreten Fall auch nur auf reine Hardware beschränken angewendet werden könnte. Ich sehe hier durchaus eine Abgrenzungsschwierigkeit zur Kompatibilität bzw. werden wohl häufig beide Merkmale gleichzeitig einschlägig sein.

Männchen

Männchen

16.1.2025, 14:03:17

Ich habe mir auch gerade lange den Kopf zerbrochen was die Interoperabilität außerhalb des Kontextes der §§ 327 ff. bedeuten könnte, nur um dann bei der Lösung auf diese verwiesen zu werden. Danke für die Ausführungen!


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