Strafrecht

BT 6: Urkundsdelikte u.a.

Urkundenfälschung (§ 267 StGB)

Verfälschen von zusammengesetzten Urkunden 3

Verfälschen von zusammengesetzten Urkunden 3

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Jurastudent T ist notorischer Raser. Da er Punkte lieber im Staatsexamen, als in Flensburg sammelt, beklebt er seinen Porsche mit einer reflektierenden Antiblitzfolie. Diese sorgt bei Blitzer Aufnahmen für eine so starke Reflexion, dass sein Nummernschild nicht erkannt wird.

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Einordnung des Falls

Verfälschen von zusammengesetzten Urkunden 3

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Nummernschild am Auto ist ein taugliches Tatobjekt der Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Wenn eine verkörperte Gedankenerklärung mit einem Bezugsobjekt räumlich fest zu einer Beweiseinheit verbunden ist - und zusammen einen einheitlichen Beweis- und Erklärungsinhalt in sich vereinigen - liegt nach h.M. eine zusammengesetzte Urkunde vor. Das Kennzeichen verkörpert die Erklärung, dass das Fahrzeug unter diesem Kennzeichen für T zum öffentlichen Verkehr zugelassen worden ist. Der Zulassungsstempel lässt die Zulassungsstelle als Ausstellerin erkennen. Durch die feste Verbindung mit dem Porsche bildet das Kennzeichen daher eine zusammengesetzte Urkunde.
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2. Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, um zugelassen zu werden (§ 10 Abs. 2 FZV). Hat T durch den Einsatz der Folie somit sein Autokennzeichen verfälscht (§ 267 Abs. 1 Var. 2 StGB)?

Nein!

Unter Verfälschungist jede nachträgliche Veränderungdes gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde zu verstehen. Durch die nachträgliche Veränderung muss der Anschein erweckt werden, dass die Urkunde von vornherein den ihr nachträglich beigelegten Inhalt gehabt und dass der Aussteller die urkundliche Erklärung von Anfang an in der jetzt vorliegenden Form abgegeben habe.Das Kennzeichen entspricht zwar nicht mehr den Zulassungsanforderungen (vgl. § 10 FZV). Jedoch wurde der ursprüngliche beweisrelevante Erklärungsgehalt nicht angetastet. Das Kennzeichen weist weiterhin T als Halter des zugelassenen Porsches aus. Hier liegt lediglich eine Beeinträchtigung der Ablesbarkeit in bestimmten Situationen (Blitzer) vor.T hat sich allerdings gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG strafbar gemacht.
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