Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Gläubiger- / Schuldnerwechsel

Eigentumsvorbehalt, verlängert (§§ 929 S. 1, 158 Abs. 1, 185 Abs. 1, 398 BGB)

Definition: Eigentumsvorbehalt, verlängert (§§ 929 S. 1, 158 Abs. 1, 185 Abs. 1, 398 BGB)

9. Juli 2025

8 Kommentare

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Was versteht man unter einem „verlängertem Eigentumsvorbehalt“ (§§ 929 S. 1, 158 Abs. 1, 185 Abs. 1, 398 BGB)?

Ein verlängerter Eigentumsvorbehalt ist eine Sonderform des Eigentumsvorbehalts, der meist vereinbart wird, wenn der Vorbehaltskäufer ein Zwischenhändler ist und die Sache nur zum Zwecke des Weiterverkaufs erwirbt. Er enthält regelmäßig vier Vereinbarungen: (1) einfacher Eigentumsvorbehalt zwischen Verkäufer und Käufer (§§ 929 S.1, 158 Abs.1 BGB), (2) Weiterveräußerungsermächtigung des Vorbehaltskäufers (§ 185 Abs.1 BGB), sodass dieser über die Vorbehaltsware verfügen darf, (3) Vorausabtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung (§ 398 BGB), (4) Einzugsermächtigung des Vorbehaltskäufers (analog § 185 Abs.1 BGB).

Ist der Vorbehaltskäufer ein Produzent, der die Sache verarbeitet, so wird zudem (5) eine Verarbeitungsklausel/Mitherstellungsklausel vereinbart. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Lieferant auch nach Verarbeitung der gelieferten Sache weiterhin Eigentümer der Sache bleibt. Die dogmatische Konstruktion hierfür ist indes streitig.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

antoniasophie

antoniasophie

14.7.2023, 10:39:08

Habt ihr dafür empfehlenswerte JuS- oder JA-Aufsätze? :)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

26.7.2023, 15:18:14

Hi Antonia, suchst Du et

was b

estimmtes? Schau sonst gerne einmal bei den Sicherungsrechten an beweglichen Sachen (https://applink.jurafuchs.de/XO0t9hUvKBb) oder im Kurs

Kreditsicherungsrecht

en rein. Da findest Du weiteres Material zum Eigentumsvorbehalt :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

JURA

Jurapro

24.3.2024, 11:51:25

Wieso wird die Einzugsermächtigung aus analog § 185 Abs.1 BGB hergeleitet und nicht aus §§ 362 Abs. 2 , 185 Abs. 1 BGB?

LELEE

Leo Lee

29.3.2024, 03:14:38

Hallo Jurapro, vielen Dank für die sehr gute Frage! In der Tat gibt es auch Autoren (wie Regenfus in Beck-GK), die den 362 II mitzitieren. Insofern ist dieser Unterschied zwar ein dogmatischer, jedoch „kriegsentscheidender“, weshalb es nicht falsch scheint, auch den 362 II zu erwähnen. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom Beck-GK, Regenfus § 185 Rn. 165 sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

der D

der D

10.10.2024, 11:49:55

Fällt eine

Verarbeitungsklausel

nicht ebenfalls unter den Begriff des verlängerten Eigentumsvorbehalts?

rübi

rübi

5.11.2024, 13:24:19

Kenne ich auch so

LMA

Lt. Maverick

28.4.2025, 21:14:12

Das hängt wohl maßgeblich von der Kaufsache ab. Veräußert ein Möbelhersteller Waren unter verlängertem Eigentumsvorbehalt an Möbelhändler, so wird es wohl regelmäßig nicht zu einer Verarbeitung kommen, sondern zur Weiterveräußerung. Handelt es sich hingegen um Baustoffe, so ist sowohl die

Vorausabtretungsklausel

als auch die

Verarbeitungsklausel

üblich.

simon175

simon175

25.6.2025, 21:19:41

Zwei Sektionen weiter oben (Eigentumsvorbehalt - Sonderformen), Aufgabe 4, Bestandteile

verlängerter Eigentumsvorbehalt

) gibt es die multiple choice Aufgabe wo man die Bestandteile des verlängerten Eigentumsvorbehalts auswählen soll. Dort heißt es dass auch die

Verarbeitungsklausel

zum verlängerten Eigentumsvorbehalt gehört. Die dort abgegebene Quelle (Wellenhofer, Sachenrecht, 37. A. 2022, § 14 Der Eigentumsvorbehalt, RdNr. 42ff.) sagt (wie es in dieser Aufgabe hier richtig ist, weiter oben aber falsch), dass die

Verarbeitungsklausel

nicht automatisch Bestandteil eines verlängerten Eigentumsvorbehalts ist. Ich hab mir schon eine Karteikarte dazu gemacht und bin hier auf die Schnauze geflogen (besser als im Examen). Bitte korrigiert den Inhalt weiter oben schnellstmöglich, die Jurastudenten haben blindes Vertrauen in diese Aufgaben, man kann nicht alles nachschauen und fact-checken. Danke.


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