Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Gläubiger- / Schuldnerwechsel
Eigentumsvorbehalt, verlängert (§§ 929 S. 1, 158 Abs. 1, 185 Abs. 1, 398 BGB)
Definition: Eigentumsvorbehalt, verlängert (§§ 929 S. 1, 158 Abs. 1, 185 Abs. 1, 398 BGB)
9. Juli 2025
8 Kommentare
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Was versteht man unter einem „verlängertem Eigentumsvorbehalt“ (§§ 929 S. 1, 158 Abs. 1, 185 Abs. 1, 398 BGB)?
Ein verlängerter Eigentumsvorbehalt ist eine Sonderform des Eigentumsvorbehalts, der meist vereinbart wird, wenn der Vorbehaltskäufer ein Zwischenhändler ist und die Sache nur zum Zwecke des Weiterverkaufs erwirbt. Er enthält regelmäßig vier Vereinbarungen: (1) einfacher Eigentumsvorbehalt zwischen Verkäufer und Käufer (§§ 929 S.1, 158 Abs.1 BGB), (2) Weiterveräußerungsermächtigung des Vorbehaltskäufers (§ 185 Abs.1 BGB), sodass dieser über die Vorbehaltsware verfügen darf, (3) Vorausabtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung (§ 398 BGB), (4) Einzugsermächtigung des Vorbehaltskäufers (analog § 185 Abs.1 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

antoniasophie
14.7.2023, 10:39:08
Habt ihr dafür empfehlenswerte JuS- oder JA-Aufsätze? :)

Lukas_Mengestu
26.7.2023, 15:18:14
Hi Antonia, suchst Du et
was bestimmtes? Schau sonst gerne einmal bei den Sicherungsrechten an beweglichen Sachen (https://applink.jurafuchs.de/XO0t9hUvKBb) oder im Kurs
Kreditsicherungsrechten rein. Da findest Du weiteres Material zum Eigentumsvorbehalt :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Jurapro
24.3.2024, 11:51:25
Wieso wird die Einzugsermächtigung aus analog § 185 Abs.1 BGB hergeleitet und nicht aus §§ 362 Abs. 2 , 185 Abs. 1 BGB?
Leo Lee
29.3.2024, 03:14:38
Hallo Jurapro, vielen Dank für die sehr gute Frage! In der Tat gibt es auch Autoren (wie Regenfus in Beck-GK), die den 362 II mitzitieren. Insofern ist dieser Unterschied zwar ein dogmatischer, jedoch „kriegsentscheidender“, weshalb es nicht falsch scheint, auch den 362 II zu erwähnen. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom Beck-GK, Regenfus § 185 Rn. 165 sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
der D
10.10.2024, 11:49:55
Fällt eine
Verarbeitungsklauselnicht ebenfalls unter den Begriff des verlängerten Eigentumsvorbehalts?

rübi
5.11.2024, 13:24:19
Kenne ich auch so
Lt. Maverick
28.4.2025, 21:14:12
Das hängt wohl maßgeblich von der Kaufsache ab. Veräußert ein Möbelhersteller Waren unter verlängertem Eigentumsvorbehalt an Möbelhändler, so wird es wohl regelmäßig nicht zu einer Verarbeitung kommen, sondern zur Weiterveräußerung. Handelt es sich hingegen um Baustoffe, so ist sowohl die
Vorausabtretungsklauselals auch die
Verarbeitungsklauselüblich.
simon175
25.6.2025, 21:19:41
Zwei Sektionen weiter oben (Eigentumsvorbehalt - Sonderformen), Aufgabe 4, Bestandteile
verlängerter Eigentumsvorbehalt) gibt es die multiple choice Aufgabe wo man die Bestandteile des verlängerten Eigentumsvorbehalts auswählen soll. Dort heißt es dass auch die
Verarbeitungsklauselzum verlängerten Eigentumsvorbehalt gehört. Die dort abgegebene Quelle (Wellenhofer, Sachenrecht, 37. A. 2022, § 14 Der Eigentumsvorbehalt, RdNr. 42ff.) sagt (wie es in dieser Aufgabe hier richtig ist, weiter oben aber falsch), dass die
Verarbeitungsklauselnicht automatisch Bestandteil eines verlängerten Eigentumsvorbehalts ist. Ich hab mir schon eine Karteikarte dazu gemacht und bin hier auf die Schnauze geflogen (besser als im Examen). Bitte korrigiert den Inhalt weiter oben schnellstmöglich, die Jurastudenten haben blindes Vertrauen in diese Aufgaben, man kann nicht alles nachschauen und fact-checken. Danke.