Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Gläubiger- / Schuldnerwechsel

Eigentumsvorbehalt, verlängert (§§ 929 S. 1, 158 Abs. 1, 185 Abs. 1, 398 BGB)

Definition: Eigentumsvorbehalt, verlängert (§§ 929 S. 1, 158 Abs. 1, 185 Abs. 1, 398 BGB)

21. November 2024

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Was versteht man unter einem „verlängertem Eigentumsvorbehalt“ (§§ 929 S. 1, 158 Abs. 1, 185 Abs. 1, 398 BGB)?

Ein verlängerter Eigentumsvorbehalt ist eine Sonderform des Eigentumsvorbehalts, der meist vereinbart wird, wenn der Vorbehaltskäufer ein Zwischenhändler ist und die Sache nur zum Zwecke des Weiterverkaufs erwirbt. Er enthält regelmäßig vier Vereinbarungen: (1) einfacher Eigentumsvorbehalt zwischen Verkäufer und Käufer (§§ 929 S.1, 158 Abs.1 BGB), (2) Weiterveräußerungsermächtigung des Vorbehaltskäufers (§ 185 Abs.1 BGB), sodass dieser über die Vorbehaltsware verfügen darf, (3) Vorausabtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung (§ 398 BGB), (4) Einzugsermächtigung des Vorbehaltskäufers (analog § 185 Abs.1 BGB).

Ist der Vorbehaltskäufer ein Produzent, der die Sache verarbeitet, so wird zudem (5) eine Verarbeitungsklausel/Mitherstellungsklausel vereinbart. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Lieferant auch nach Verarbeitung der gelieferten Sache weiterhin Eigentümer der Sache bleibt. Die dogmatische Konstruktion hierfür ist indes streitig.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

antoniasophie

antoniasophie

14.7.2023, 10:39:08

Habt ihr dafür empfehlenswerte JuS- oder JA-Aufsätze? :)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

26.7.2023, 15:18:14

Hi Antonia, suchst Du etwas bestimmtes? Schau sonst gerne einmal bei den Sicherungsrechten an beweglichen Sachen (https://applink.jurafuchs.de/XO0t9hUvKBb) oder im Kurs Kreditsicherungsrechten rein. Da findest Du weiteres Material zum Eigentumsvorbehalt :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

JURA

Jurapro

24.3.2024, 11:51:25

Wieso wird die Einzugsermächtigung aus analog § 185 Abs.1 BGB hergeleitet und nicht aus §§ 362 Abs. 2 , 185 Abs. 1 BGB?

LELEE

Leo Lee

29.3.2024, 03:14:38

Hallo Jur

apr

o, vielen Dank für die sehr gute Frage! In der Tat gibt es auch Autoren (wie Regenfus in Beck-GK), die den 362 II mitzitieren. Insofern ist dieser Unterschied zwar ein dogmatischer, jedoch „kriegsentscheidender“, weshalb es nicht falsch scheint, auch den 362 II zu erwähnen. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom Beck-GK, Regenfus § 185 Rn. 165 sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

der D

der D

10.10.2024, 11:49:55

Fällt eine Verarbeitungsklausel nicht ebenfalls unter den Begriff des verlängerten Eigentumsvorbehalts?

rübi

rübi

5.11.2024, 13:24:19

Kenne ich auch so


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