Definition: Schlüssel, falsch
9. Mai 2025
4 Kommentare
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Wann ist ein Schlüssel „falsch“ (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB)?
Der Schlüssel ist falsch, wenn er im Augenblick der Tat zur Öffnung des betreffenden Verschlusses nicht oder nicht mehr bestimmt ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Zogoy
1.6.2024, 14:36:08
Ich dachte, wenn z.B. der Berechtigte merkt, dass sein Schlüssel weg ist und er dann die Bestimmung des Schlüssels zur Öffnung der Tür entzieht, ist der Schlüssel "falsch". Und genauso definiert das auch foxxy, sagt aber ,dass das eine Objektive Feststellung ist. Könnt ihr erklären warum das entziehen der Bestimmung des Schlüssels etwas Objektives ist? Es kommt doch allein auf die subjektive Einstellung des Berechtigten an. Muss das Entziehen der Bestimmung sowas wie austauschen des Schlosses sein?

Falsus Prokuristor
3.6.2024, 10:35:32
Du hast erst einmal völlig recht, dass die Entwidmung des Schlüssels ein subjektiver Vorgang ist. Dessen Vorliegen wird allerdings objektiv beurteilt. Es genügt also nicht, dass der Berechtigte aus irgendeinem NICHT erkennbaren Grund einen bestimmten Schlüssel entwidmet, zB weil er ihm nicht mehr gefällt oder meint, zu viele zu haben (mir fällt kein besseres Beispiel ein :D). Stattdessen muss die Entwidmung anhand äußerer Umstände objektiv erkennbar sein. Dafür genügt es aber auch, wenn der Berechtigte von der Existenz gar nichts weiß. Dann tritt die Entwidmung konkludent durch Erlangung der Berechtigung ein, zum Beispiel bei Übernahme der Mietswohnung. Auch dieser konkludente Wille ist objektiv erkennbar, denn niemand möchte, dass ein Schlüssel zur eigenen Wohnung irgendwo versteckt oder im Umlauf ist. Man könnte es zum Verständnis mit der Auslegung einer Willenserklärung nach dem
objektiven Empfängerhorizontvergleichen. Ziel der Auswirkung ist zwar der subjektive Wille des Äußernden, die Perspektive ist allerdings aus Sicht des objektiven Empfängers. Ich hoffe, so wird es verständlich!
Tinki
28.4.2025, 15:45:15
Berechtiger ist der Hausrechtsinhaber, richtig?
Sophia
28.4.2025, 17:58:19
Bei einem Einbruchsdiebstahl in ein Haus/ eine Wohnung hast du Recht. Dort ist Berechtigter der Hausrechtsinhaber (= Mieter/ Eigentümer). § 243 I Nr. 1 StGB umfasst zusätzlich auch den Einbruch in andere umschlossene Räume (Bsp. Kfz). Dort läuft das ganze dann aber parallel. Berechtigter ist also grundsätzlich immer der Eigentümer bzw. der zum Besitz Berechtigte der betroffenen Sache.