Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Stellvertretung

Willenserklärung, eigene (§ 164 BGB)

Definition: Willenserklärung, eigene (§ 164 BGB)

21. November 2024

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Wann liegt eine „eigene Willenserklärung“ des Stellvertreters vor (§ 164 BGB)?

Eine wirksame Stellvertretung setzt nach § 164 Abs. 1 S. 1 BGB voraus, dass der Vertreter eine eigene Willenserklärung abgibt und nicht nur diejenige seines Geschäftsherrn überbringt. Dadurch wird die Stellvertretung von der Botenschaft abgegrenzt. Ob eine Person als Vertreter oder als Bote agiert, ist dabei aus Sicht eines objektiven Empfängers zu beurteilen. Hat die Person hiernach ein gewisses Maß an Entschließungsfreiheit und Handlungsspielraum, gibt sie eine eigene Willenserklärung ab.

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