Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Angebot und Annahme

Freibleibendes Angebot (§ 145 BGB)

Definition: Freibleibendes Angebot (§ 145 BGB)

24. November 2024

4,8(6.300 mal geöffnet in Jurafuchs)


Was versteht man unter einem „freibleibenden Angebot“ (§ 145 BGB)?

Unter einem „freibleibenden Angebot“ versteht man nach objektivem Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB), dass sich der Erklärende unter allen Umständen noch die Entscheidung über den Vertragsschluss vorbehalten will. Es liegt kein bindendes Angebot vor.

Die „Annahme“ eines „freibleibenden Angebots“ ist also in Wirklichkeit erst selbst das Angebot. Schweigt der Erklärende des „freibleibenden Angebots“ auf das Angebot der Gegenseite hin, kann das nach Treu und Glauben als Annahme zu werten sein.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen