Definition: Freibleibendes Angebot (§ 145 BGB)
18. April 2025
13 Kommentare
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Was versteht man unter einem „freibleibenden Angebot“ (§ 145 BGB)?
Unter einem „freibleibenden Angebot“ versteht man nach objektivem Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB), dass sich der Erklärende unter allen Umständen noch die Entscheidung über den Vertragsschluss vorbehalten will. Es liegt kein bindendes Angebot vor.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Nathiklu
12.2.2023, 14:27:32
Ich habe das Jahresabo nicht bereut. Alles hier hilft mir tatsächlich, auch wenn mein anfänglicher Rabattcode nicht funktionierte ;) aber ganz ehrlich, die
Bereicherungdie mir die App für mein Studium gibt, ist unfassbar, gerade bei Definitionsaufgaben.

Lukas_Mengestu
13.2.2023, 09:35:42
Wow, vielen herzlichen Dank für Deine lieben Worte, Nathiklu! Das freut uns wirklich sehr! Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Juratiopharm
10.4.2024, 15:39:12
Entsprechender der Hemmer Shorties soll der Erklärende aber gezwungen sein, seinen Willen zum "
Rücktritt" unverzüglich nach der Annahme zu erklären, damit der Annehmende entsprechende Rechtssicherheit erhält. Insoweit dies nicht unverzüglich erklärt wird, soll ein wirksamer Vertrag zustande kommen.
Kind als Schaden
23.4.2024, 18:26:46
Bruder, was sind Hemmer Shorties?

Linda
27.4.2024, 19:56:48
Karteikarten von Hemmert
Shark
5.12.2024, 11:53:10
Das kommt hier meine ich auch in einer Aufgabe vor, dort geht es um Flugreisen. Es gibt tatsächlich sogar einen kleinen Streit, ob ein Angebot mit Widerrufsvorbehalt bis zur Annahme oder unverzüglich danach widerrufen werden kann. Andere widerrum sehen in dem Ausdruck freibleibend eine bloße invitatio. Es wäre vielleicht gut, das hier in der Lösung als Hinweis auch nochmal kurz darzustellen.
Dogu
2.5.2024, 16:54:16
"Die Person, die das Angebot abgibt, ist verpflichtet, auf ein zugehendes Angebot unverzüglich zu reagieren. Unterlässt die Person dies, so wird ihr Schweigen als
konkludente Annahmegewertet und es kommt ein wirksamer Vertrag zwischen den beiden Parteien zustande. " https://www.juraforum.de/lexikon/freibleibend
§🗿
2.6.2024, 22:27:35
Danke für den Hinweis @[Dogu](137074). Das hilft vor allem, um das
freibleibende Angebotvon der invitatio ad offerendum abzugrenzen. Wäre super, wenn das Jurafuchs-Team entsprechend noch einen solchen Hinweis ergänzen könnte :)

verLAWren
16.10.2024, 11:01:23
Liebes Jurafuchs-Team, mit der erneuten Bitte um Ergänzung :) Danke im Voraus.

Sebastian Schmitt
4.11.2024, 14:40:24
Hallo @[Dogu](137074), vielen Dank für den Hinweis und @[§🗿](212850) für die Ergänzung. In der Tat ist das eine wichtige Konsequenz des freibleibenden Angebots. Wir haben in der Lösung jetzt einen entsprechenden Hinweis eingefügt. In der verlinkten Quelle klingt das allerdings nach einer zwingenden Folge. Die einschlägige alte Rspr des RG und die Lit scheint mir insoweit etwas zurückhaltender und will wohl zumindest die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen (RGZ 105, 8, 12; BeckOK-BGB/Eckert, 71. Ed, Stand 1.8.2024, § 145 Rn 38). Zu Deinem Hinweis, @[§🗿](212850): Die Abgrenzung zur invitatio scheint mir noch viel weniger eindeutig - sofern es sie überhaupt gibt. Ein
freibleibendes Angebotwird zumindest von Teilen des Schrifttums gerade als invitatio angesehen (MüKoBGB/Busche, 9. Aufl 2021, § 145 Rn 9, wohl auch BeckOK-BGB/Eckert, 71. Ed, Stand 1.8.2024, § 145 Rn 38). Insoweit möchten wir die Aufgabe daher vorerst nicht weiter ergänzen. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
benjaminmeister
22.12.2024, 11:15:13
In einer anderen JF-Aufgabe zu einem BGH-Fall (gechartertes Flugzeug) wird trotz der Formulierung "freibleibend" ein bindendes Angebot bejaht und die invitatio ad offerendum abgelehnt. Deshalb muss hier richtigerweise die Definition angepasst werden. Regelmäßig wird "freibleibend" zwar eine invitatio ad offerendum darstellen, aber es gibt eben auch Ausnahmefälle.