Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Angebot und Annahme

Freibleibendes Angebot (§ 145 BGB)

Definition: Freibleibendes Angebot (§ 145 BGB)

18. April 2025

13 Kommentare

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Was versteht man unter einem „freibleibenden Angebot“ (§ 145 BGB)?

Unter einem „freibleibenden Angebot“ versteht man nach objektivem Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB), dass sich der Erklärende unter allen Umständen noch die Entscheidung über den Vertragsschluss vorbehalten will. Es liegt kein bindendes Angebot vor.

Die „Annahme“ eines „freibleibenden Angebots“ ist also in Wirklichkeit erst selbst das Angebot. Schweigt der Erklärende des „freibleibenden Angebots“ auf das Angebot der Gegenseite hin, kann das nach Treu und Glauben als Annahme zu werten sein.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

NAT

Nathiklu

12.2.2023, 14:27:32

Ich habe das Jahresabo nicht bereut. Alles hier hilft mir tatsächlich, auch wenn mein anfänglicher Rabattcode nicht funktionierte ;) aber ganz ehrlich, die

Bereicherung

die mir die App für mein Studium gibt, ist unfassbar, gerade bei Definitionsaufgaben.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

13.2.2023, 09:35:42

Wow, vielen herzlichen Dank für Deine lieben Worte, Nathiklu! Das freut uns wirklich sehr! Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Juratiopharm

Juratiopharm

10.4.2024, 15:39:12

Entsprechender der Hemmer Shorties soll der Erklärende aber gezwungen sein, seinen Willen zum "

Rücktritt

" unverzüglich nach der Annahme zu erklären, damit der Annehmende entsprechende Rechtssicherheit erhält. Insoweit dies nicht unverzüglich erklärt wird, soll ein wirksamer Vertrag zustande kommen.

Kind als Schaden

Kind als Schaden

23.4.2024, 18:26:46

Bruder, was sind Hemmer Shorties?

Linda

Linda

27.4.2024, 19:56:48

Karteikarten von Hemmert

Shark

Shark

5.12.2024, 11:53:10

Das kommt hier meine ich auch in einer Aufgabe vor, dort geht es um Flugreisen. Es gibt tatsächlich sogar einen kleinen Streit, ob ein Angebot mit Widerrufsvorbehalt bis zur Annahme oder unverzüglich danach widerrufen werden kann. Andere widerrum sehen in dem Ausdruck freibleibend eine bloße invitatio. Es wäre vielleicht gut, das hier in der Lösung als Hinweis auch nochmal kurz darzustellen.

Dogu

Dogu

2.5.2024, 16:54:16

"Die Person, die das Angebot abgibt, ist verpflichtet, auf ein zugehendes Angebot unverzüglich zu reagieren. Unterlässt die Person dies, so wird ihr Schweigen als

konkludente Annahme

gewertet und es kommt ein wirksamer Vertrag zwischen den beiden Parteien zustande. " https://www.juraforum.de/lexikon/freibleibend

§🗿

§🗿

2.6.2024, 22:27:35

Danke für den Hinweis @[Dogu](137074). Das hilft vor allem, um das

freibleibende Angebot

von der invitatio ad offerendum abzugrenzen. Wäre super, wenn das Jurafuchs-Team entsprechend noch einen solchen Hinweis ergänzen könnte :)

verLAWren

verLAWren

16.10.2024, 11:01:23

Liebes Jurafuchs-Team, mit der erneuten Bitte um Ergänzung :) Danke im Voraus.

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

4.11.2024, 14:40:24

Hallo @[Dogu](137074), vielen Dank für den Hinweis und @[§🗿](212850) für die Ergänzung. In der Tat ist das eine wichtige Konsequenz des freibleibenden Angebots. Wir haben in der Lösung jetzt einen entsprechenden Hinweis eingefügt. In der verlinkten Quelle klingt das allerdings nach einer zwingenden Folge. Die einschlägige alte Rspr des RG und die Lit scheint mir insoweit etwas zurückhaltender und will wohl zumindest die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen (RGZ 105, 8, 12; BeckOK-BGB/Eckert, 71. Ed, Stand 1.8.2024, § 145 Rn 38). Zu Deinem Hinweis, @[§🗿](212850): Die Abgrenzung zur invitatio scheint mir noch viel weniger eindeutig - sofern es sie überhaupt gibt. Ein

freibleibendes Angebot

wird zumindest von Teilen des Schrifttums gerade als invitatio angesehen (MüKoBGB/Busche, 9. Aufl 2021, § 145 Rn 9, wohl auch BeckOK-BGB/Eckert, 71. Ed, Stand 1.8.2024, § 145 Rn 38). Insoweit möchten wir die Aufgabe daher vorerst nicht weiter ergänzen. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

BEN

benjaminmeister

22.12.2024, 11:15:13

In einer anderen JF-Aufgabe zu einem BGH-Fall (gechartertes Flugzeug) wird trotz der Formulierung "freibleibend" ein bindendes Angebot bejaht und die invitatio ad offerendum abgelehnt. Deshalb muss hier richtigerweise die Definition angepasst werden. Regelmäßig wird "freibleibend" zwar eine invitatio ad offerendum darstellen, aber es gibt eben auch Ausnahmefälle.


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