Definition: Wiederholt (§ 238 Abs. 1 StGB)


Was versteht man unter „Wiederholt“ i.S.d. § 238 Abs. 1 StGB ?

Die neue Fassung des § 238 Abs. 1 StGB hat den Begriff der „Beharrlichkeit“ durch „wiederholt“ ersetzt. Im Einzelnen war das Merkmal der Beharrlichkeit sehr umstritten und besonderer Kritik ausgesetzt. Wie viele belästigende Verhaltensweisen hierfür erforderlich sind, ist im Einzelfall zu entscheiden. Notwendig ist ein zumindest zweifaches Nachstellen.

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