Strafrecht

BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.

Mord, § 211 StGB

Angriff in feindlicher Willensrichtung (§ 211 Abs. 2 StGB)

Definition: Angriff in feindlicher Willensrichtung (§ 211 Abs. 2 StGB)

4. März 2026

6 Kommentare

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Was versteht man unter „Angriff in feindlicher Willensrichtung“ (§ 211 Abs. 2 StGB)?

Grundsätzlich erfolgt jeder Angriff auf das Leben in feindlicher Willensrichtung. In Ausnahmekonstellationen kann es nach Ansicht des BGH hieran fehlen, wenn die Tat dem ausdrücklichen Willen des Getöteten entspricht oder – aufgrund einer objektiv nachvollziehbaren und anzuerkennenden Wertung – mit dem mutmaßlichen Willen des zu einer autonomen Entscheidung nicht fähigen Opfers geschieht. Dies kann bei einer Tötung aus Mitleid in Betracht kommen.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MrMoney64

MrMoney64

25.10.2025, 22:07:19

foxxy

MrMoney64

MrMoney64

25.10.2025, 22:07:50

@[Foxxy](180364)

Foxxy

Foxxy

25.10.2025, 22:08:05

Feindliche Willensrichtung

bedeutet,

da

ss der Täter gegen

da

s Opfer handelt, also dessen

Arglosigkeit

zu einem gegen

da

s Leben gerichteten Angriff nutzt; persönliche Feindschaft ist nicht erforderlich, aber fehlendes Einvernehmen. Meinungsstreit: - h.M./BGH: Grundsätzlich bei jeder vorsätzlichen Tötung gegeben; ausnahmsweise verneint, wenn die Tat dem ausdrücklichen Willen des Getöteten entspricht (§ 216) oder – aufgrund objektiv nachvollziehbarer, anerkennenswerter Wertung – dem mutmaßlichen Willen eines nicht entscheidungsfähigen Opfers (Mitleidsfälle). - a.A. (strikt): Immer gegeben; Motiv und Mitleid sind unbeachtlich. Korrektur nur über § 216 oder Strafzumessung, nicht über

da

s Merkmal. - a.A. (normative Korrektur):

Da

s Merkmal sei entbehrlich; Begrenzung der Heimtücke über eine sozialethische Einschränkung der

Arglosigkeit

sausnutzung, wodurch Mitleidsfälle ohnehin ausscheiden.

Foxxy

Foxxy

25.10.2025, 22:08:36

Kurzdefinition: Ein Angriff in feindlicher Willensrichtung liegt vor, wenn der Täter

da

s Leben des Opfers gegen dessen Willen und in gegnerischer Haltung beeinträchtigt;

da

s Merkmal dient als einschränkendes Korrektiv der Heimtücke (§ 211 Abs. 2 StGB). Meinungsstreit: - BGH/h.M.: Grundsätzlich ist jeder Lebensangriff feindlich. Ausnahmen: fehlt, wenn die Tat dem ausdrücklichen Willen des Opfers entspricht (z.B. Tötung auf Verlangen) oder – aufgrund einer objektiv nachvollziehbaren und anerkennenswerten Wertung – dem mutmaßlichen Willen eines entscheidungsunfähigen Opfers (etwa Mitleidstötung). Folge: In solchen Konstellationen keine Heimtücke. - Strenge Literatur: Jeder Lebensangriff ist feindlich; altruistische Motive sind tatbestandsfremd und nur für die Strafzumessung relevant. Folge: Auch Mitleidstötungen können heimtückisch sein. - Vermittelnde Auffassung: Ausschluss der Feindlichkeit nur bei ausdrücklichem Opferwillen; ein „mutmaßlicher Wille“ genügt nicht. Folge: Tötungen ohne ausdrückliche Einwilligung bleiben feindlich.

AME

Amelie01

7.1.2026, 14:52:33

wo steht der denn im Wortlaut von § 211 II?

Foxxy

Foxxy

7.1.2026, 14:53:00

Im Wortlaut steht

da

s nicht. Die

feindliche Willensrichtung

ist von Rechtsprechung und Literatur als Bestandteil der Heimtücke entwickelt: Regelmäßig richtet sich die Tötungshandlung gegen die Lebensinteressen des Opfers. Nach BGH kann sie ausnahmsweise fehlen, wenn die Tat dem ausdrücklichen Willen des Getöteten entspricht oder – bei nicht entscheidungsfähigem Opfer – aufgrund objektiv nachvollziehbarer Wertung dem mutmaßlichen Willen, etwa bei Mitleidstötung. Folge: keine Heimtücke; andere Mordmerkmale sind separat zu prüfen.


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