Definition: Arglosigkeit (§ 211 Abs. 2 StGB)

20. Januar 2026

3 Kommentare

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Definiere den Begriff „Arglosigkeit“ (§ 211 Abs. 2 StGB):

Das Opfer ist arglos, wenn es sich bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs (= Zeitpunkt des Versuchs, § 22 StGB) keines Angriffs auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit versieht.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

RCH

RCH

13.10.2025, 15:49:09

Warum ist eigentlich auch die körperliche Unversehrtheit und nicht nur das Leben erwähnt, wenn die

Arglosigkeit

einen Angriff mit

Tötungsvorsatz

voraussetzt?

Foxxy

Foxxy

13.10.2025, 15:49:16

Die körperliche Unversehrtheit wird erwähnt, weil die

Arglosigkeit

nicht nur bei einem Angriff auf das Leben, sondern auch bei Angriffen auf die körperliche Unversehrtheit relevant ist. Das Opfer ist arglos, wenn es sich bei Beginn des Angriffs keines Angriffs auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit versieht. Das ist wichtig, weil die Schwelle zum Versuch (§ 22 StGB) oft schon dann überschritten ist, wenn der Täter mit

Tötungsvorsatz

einen Angriff auf die körperliche Unversehrtheit startet, der in der Folge zum Tod führen soll. Die

Arglosigkeit

bezieht sich deshalb auf beide

Rechtsgüter

.

YANW

YanWing

4.12.2025, 17:29:35

Die

Arglosigkeit

setzt nicht einen Angriff auf das Leben voraus. Es geht darum, dass dem Opfer keinerlei Angriff/Gefahr bewusst ist, es sich um eine alltägliche, völlig ungefährliche Situation handelt und daher keinerlei Defensivbewusstsein vorliegt.


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