Definition: Arglosigkeit (§ 211 Abs. 2 StGB)

19. Juli 2025

4,8(7.416 mal geöffnet in Jurafuchs)


Definiere den Begriff „Arglosigkeit“ (§ 211 Abs. 2 StGB):

Das Opfer ist arglos, wenn es sich bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs (= Zeitpunkt des Versuchs, § 22 StGB) keines Angriffs auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit versieht.

Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen
Jurafuchs
Kostenlos registrieren und BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.-Wissen in 5min testen
Löse 5 Sachverhalte wie diesen und teste mit Jurafuchs Dein Wissen zu BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Du hast Dich bereits bei Jurafuchs registriert? Hier einloggen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!

Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen