Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Mord, § 211 StGB
Arglosigkeit (§ 211 Abs. 2 StGB)
Definition: Arglosigkeit (§ 211 Abs. 2 StGB)
22. Februar 2025
4,7 ★ (5.394 mal geöffnet in Jurafuchs)
Definiere den Begriff „Arglosigkeit“ (§ 211 Abs. 2 StGB):
Das Opfer ist arglos, wenn es sich bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs (= Zeitpunkt des Versuchs, § 22 StGB) keines Angriffs auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit versieht.
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!