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Definition: Angebot (§ 145 BGB)

11. Mai 2026

4 Kommentare


Definiere den Begriff „Angebot“ (§ 145 BGB):

Das Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die einem anderen ein Vertragsschluss so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dessen Einverständnis abhängt.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

F. Rosenberg 🦅

F. Rosenberg 🦅

17.3.2023, 09:44:17

Ideal wäre hier auch eine Abfrage nach

Totaldissens

, offenem Dissens und verstecktem Dissens, damit diese Unterschiede klar werden und bombenfest im Gedächtnis sitzen. 🙂

Nora Mommsen

Nora Mommsen

20.3.2023, 12:26:21

Hallo F. Rosenberg, danke für die Anregung. Wir nehmen das mit auf unsere To-Do Liste hier eine entsprechende Aufgabe zu ergänzen :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

legally blonde

legally blonde

10.2.2026, 09:52:55

Erinnerung!

Nathalie

Nathalie

21.4.2026, 15:45:57

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