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Definition: Angebot (§ 145 BGB)
11. Mai 2026
4 Kommentare
Definiere den Begriff „Angebot“ (§ 145 BGB):
Das Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die einem anderen ein Vertragsschluss so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dessen Einverständnis abhängt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
F. Rosenberg 🦅
17.3.2023, 09:44:17
Ideal wäre hier auch eine Abfrage nach
Totaldissens, offenem Dissens und verstecktem Dissens, damit diese Unterschiede klar werden und bombenfest im Gedächtnis sitzen. 🙂
Nora Mommsen
20.3.2023, 12:26:21
Hallo F. Rosenberg, danke für die Anregung. Wir nehmen das mit auf unsere To-Do Liste hier eine entsprechende Aufgabe zu ergänzen :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
legally blonde
10.2.2026, 09:52:55
Erinnerung!
Nathalie
21.4.2026, 15:45:57
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