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Definition: Dissens (§§ 154 f. BGB)
20. Mai 2026
6 Kommentare
Was versteht man unter einem Dissens i.S.d. §§ 154 f. BGB?
Ein Dissens ist ein Einigungsmangel. Man unterscheidet zwischen dem offenen Dissens (§ 154 Abs. 1 BGB), bei dem sich die Parteien der Tatsache bewusst sind, dass sie sich nicht oder nicht vollständig geeinigt haben, und dem versteckten Dissens (§ 155 BGB), bei dem sie sich dessen nicht bewusst sind.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
m4FOX
28.9.2025, 11:48:48
Auch wenn ich verstehe, dass das Definitionentraining auch die korrekte Schreibweise üben soll, ist die nicht vorhandene Autokorrektur furchtbar behindernd. allein, diese behinderung bei tippfehlern, macht das Definitionstraining für mich unglaublich anstrengend und unattraktiv, obwohl ich es mag. Meines Erachtens ist da irgendwas falsch eingestellt. bitte ändert das oder helft mir welche einstellung ich vornehmen muss.
Christian Leupold-Wendling
14.11.2025, 15:16:23
Danke für den Hinweis! Wir fixen das.
Christian Leupold-Wendling
14.11.2025, 15:18:01
schwemmely
24.11.2025, 17:29:04
Ich habe in meiner Definition angeben, dass sich die §§ 154 f. BGB nur auf
Nebenbestimmungenbeziehen, was mir wegen unzulässiger Einschränkung als falsch angemerkt worden ist. ->allerdings habe ich gelernt, dass die §§ 154 f. BGB gerade nicht auf die
essentialia negotiiangewendet werden (dann hätten wir einen "
Totaldissens", der aber nicht unter diese Normen zu verorten ist!) Könnte man Foxxy dahingehend iwi konfigurieren, dass sie das checkt? LG :))
SM2206
24.4.2026, 02:26:47
Ist schon richtig, was du gelernt hast. Bei einem Dissens über
essentialia negotiiliegt ein sog.
Totaldissensvor, der von §§ 154 f. gerade nicht erfasst wird.
Linfizz
29.4.2026, 09:52:12
Ist das grammatikalisch richtig? Heißt es nicht "eine Dissens" und "der versteckten Dissens"?
