Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB
Möglichkeit der Hilfeleistung (§ 323c StGB)
Definition: Möglichkeit der Hilfeleistung (§ 323c StGB)
21. März 2025
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Wann ist dem Täter die erforderliche Hilfe möglich (§ 323c StGB)?
Der Täter muss die Hilfeleistung faktisch erbringen können. Dies hängt von seinen individuellen Fähigkeiten und äußeren Umständen ab.
Fundstellen
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