Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB
Möglichkeit der Hilfeleistung (§ 323c StGB)
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Definition: Möglichkeit der Hilfeleistung (§ 323c StGB)
31. März 2026
Wann ist dem Täter die erforderliche Hilfe möglich (§ 323c StGB)?
Der Täter muss die Hilfeleistung faktisch erbringen können. Dies hängt von seinen individuellen Fähigkeiten und äußeren Umständen ab.
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