Öffentliches Recht

Grundrechte

Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG)

Kunstbegriff, formaler (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG)

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Definition: Kunstbegriff, formaler (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG)

19. April 2026


Definiere Kunst nach dem „formalen Kunstbegriff“ (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG):

Das Wesentliche eines Kunstwerks besteht darin, dass es einem bestimmten Werktyp (Malerei, Bildhauerei, Dichtung, Schauspiel, Literatur etc.) zugeordnet werden kann.

Neben dem formalen Kunstbegriff wird auch noch der materielle und offene Kunstbegriff vertreten. Das BVerfG wendet alle parallel an.

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