Definition: Verwendung, notwendige (§ 994 BGB)
Was versteht man nach der h.M. unter „notwendigen“ Verwendungen (§ 994 BGB)?
Notwendige Verwendungen sind solche, die objektiv erforderlich sind, um die Sache in ihrer Substanz oder ihrer Nutzbarkeit zu erhalten.
In vielen Fällen ist die Notwendigkeit eindeutig zu bestimmen. Typische Fälle dafür sind Reparaturmaßnahmen, Versicherungsprämien und Fütterungskosten. Allerdings gibt es in Grenzfällen nach wie vor Streitstände darüber, wie die Notwendigkeit zu definieren ist.
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