4,8 ★ (9.666 mal geöffnet in Jurafuchs)
Definition: Verwendung, notwendige (§ 994 BGB)
17. Mai 2026
2 Kommentare
Was versteht man nach der h.M. unter „notwendigen“ Verwendungen (§ 994 BGB)?
Notwendige Verwendungen sind solche, die objektiv erforderlich sind, um die Sache in ihrer Substanz oder ihrer Nutzbarkeit zu erhalten.
Wie funktioniert Jurafuchs?
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
