Definition: Verwendung (§§ 994 ff. BGB)
Definiere den Begriff „Verwendung“ (§§ 994ff. BGB):
Verwendungen sind Vermögensaufwendungen (=freiwilliges und zweckgerichtetes Vermögensopfer), die einer Sache zugute kommen sollen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dogu
26.4.2024, 20:17:44
S.o.
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