Definition: Verwendung (§§ 994 ff. BGB)

20. Januar 2025

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Definiere den Begriff „Verwendung“ (§§ 994ff. BGB):

Verwendungen sind Vermögensaufwendungen (=freiwilliges und zweckgerichtetes Vermögensopfer), die einer Sache zugute kommen sollen.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dogu

Dogu

26.4.2024, 20:17:44

S.o.


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