Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Ermessen und Verhältnismäßigkeit
Ermessensfehlgebrauch(vor § 35 VwVfG)
Definition: Ermessensfehlgebrauch(vor § 35 VwVfG)
Die Fallgruppe des „Ermessensfehlgebrauch“ lässt sich in Untergruppen unterteilen. Nenne und erläutere die besagten Untergruppen!
(1) Wenn die Behörde den Zweck der gesetzlichen Ermessenseinräumung nicht oder nicht hinreichend beachtet, liegt ein Fall der Zweckverfehlung vor. (2) Ein Abwägungsdefizit liegt vor, wenn die Behörde nicht alle Umstände des Falles in ihre Abwägung einbezogen hat, die nach Lage der Dinge und nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben zu berücksichtigen waren. (3) Im Falle des Ermessensmissbrauchs stellt die Behörde sachfremde Erwägungen an.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dogu
26.8.2023, 13:00:55
"Vervollständige den Text!" geht als KI-Abfrage nicht. ;)