Definition: Film (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG)

22. Februar 2025

6 Kommentare

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Definiere den Begriff „Film” (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 3 GG):

Ein Film (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 3 GG) ist jede Übermittlung von Gedankeninhalten durch Bilderreihen, die zur Projektierung bestimmt sind und zumeist mit einer Tonspur verbunden sind.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

julia_purpose

julia_purpose

11.5.2024, 18:38:45

Gemeint ist in der Definition der Begriff „Projektion“, nicht Projektierung. Der Begriff Projektierung wurde 1944 in einem Aufsatz in diesem Zusammenhang verwendet, hat inzwischen aber eine völlig andere Bedeutung; Heute verwendet man in der Definition der Filmfreiheit den Begriff Projektion ( Dürig/Herzog/Scholz, GG Kommentar, Art. 5 Abs.1 GG Rn. 969. Stand Januar 2024).

NatürlichBlond

NatürlichBlond

27.1.2025, 08:35:04

@[Linne_Karlotta_](243622) Könnte das bei Gelegenheit noch aktualisiert werden?

QUIG

QuiGonTim

25.10.2024, 22:44:17

Liebes Jurafuchs-Team, leider fehlen Definitionsaufgaben zur Informations- sowie zur Pressefreiheit gänzlich. Werden diese noch ergänzt?

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

30.10.2024, 14:32:19

Hallo QuiGonTim, vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team


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