Öffentliches Recht

Baurecht: Bauplanungsrecht

Beplanter Innenbereich (§ 30 BauGB)

Anlage/Betrieb, die/der Versorgung des Gebiets dient (§§ 2 Abs. 2 Nr. 2, 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO)

Definition: Anlage/Betrieb, die/der Versorgung des Gebiets dient (§§ 2 Abs. 2 Nr. 2, 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO)

15. Juli 2025

1 Kommentar

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In Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten sind Läden bzw. bestimmte Betriebe zulässig, die der „Versorgung des jeweiligen Gebiets“ dienen (§§ 2 Abs. 2 Nr. 2, 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Was versteht man darunter?

Die Nutzung dient der Versorgung eines Gebiets, wenn sie nach Lage, Ausstattung und Angebot objektiv geeignet ist, in nicht unerheblichem Umfang zur Versorgung der Menschen im Gebiet beizutragen.

Dass in Kleinsiedlungsgebieten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) und allgemeinen Wohngebieten (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) überhaupt Läden/Betriebe zulässig sind, beruht auf dem Interesse an verbrauchernaher Versorgung der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 lit. a BauGB). Die einschränkende Versorgungsklausel soll dabei den Schutz der Wohnruhe gewährleisten, der in diesen beiden Baugebieten einen besonderen Stellenwert genießt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dogu

Dogu

28.5.2025, 16:52:00

Hier wird eine Definition im Sinne eines Mindestmaßes getroffen (lokale Versorgung wird sichergestellt). Tatsächlich soll die Regelung jedoch wie in der Erläuterung aufgeführt, das Wohngebiet von störenden Handelsbetrieben schützen, d.h. eher ein Maximalmaß festlegen. Insofern sollte eine andere Formulierung gewählt werden, da auch ein 5.000 qm Einkaufszentrum die Versorgung der lokalen Bevölkerung sicherstellt, von dieser Regelung aber gerade nicht erfasst sein soll. "Je näher die Verkaufsfläche an die Grenze zur Großflächigkeit heranrückt, desto dringlicher stellt sich die Frage, ob die weiteren Voraussetzungen der Gebietsversorgung (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) und der städtebaulichen Verträglichkeit (§ 15 Abs. 1 BauNVO) erfüllt sind (vgl. etwa OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 05.02.2014 - 2 L 6/13 - juris)." https://www.landesrecht-bw.de/perma?d=NJRE001248226


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