Definition: Fahrlässigkeit, einfache (§ 276 Abs. 2 BGB)
22. Februar 2025
2 Kommentare
4,9 ★ (1.369 mal geöffnet in Jurafuchs)
Definiere den Begriff der (einfachen) „Fahrlässigkeit“ (§ 276 Abs. 2 BGB):
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Malte Reinhart
10.7.2024, 15:14:21
Diese Definition steht genau so im § 176 II. Daher ist die Abfrage eigentlich nicht notwendig. Als Ego-Boost ist sie allerdings nicht schlecht;)
Miriam
21.8.2024, 12:45:18
§ 276 II BGB*