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Fahrlässigkeit, einfache (§ 276 Abs. 2 BGB)

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Definition: Fahrlässigkeit, einfache (§ 276 Abs. 2 BGB)

18. April 2026

2 Kommentare


Definiere den Begriff der (einfachen) „Fahrlässigkeit“ (§ 276 Abs. 2 BGB):

Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

Der Begriff der Fahrlässigkeit ist in § 276 Abs. 2 BGB legaldefiniert. Da es sich aber um einen zentralen Begriff des Leistungsstörungs- und Deliktsrecht handelt, sollte diese Definition trotzdem sitzen, ohne dass Du sie jedes Mal nachschlagen musst ;-).

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Malte Reinhart

Malte Reinhart

10.7.2024, 15:14:21

Diese

Definition

steht genau so im § 176 II. Daher ist die Abfrage eigentlich nicht notwendig. Als Ego-Boost ist sie allerdings nicht schlecht;)

MI

Miriam

21.8.2024, 12:45:18

§ 276 II BGB*