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Fahrlässigkeit, einfache (§ 276 Abs. 2 BGB)

Definition: Fahrlässigkeit, einfache (§ 276 Abs. 2 BGB)

17. April 2025

2 Kommentare

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Definiere den Begriff der (einfachen) „Fahrlässigkeit“ (§ 276 Abs. 2 BGB):

Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

Der Begriff der Fahrlässigkeit ist in § 276 Abs. 2 BGB legaldefiniert. Da es sich aber um einen zentralen Begriff des Leistungsstörungs- und Deliktsrecht handelt, sollte diese Definition trotzdem sitzen, ohne dass Du sie jedes Mal nachschlagen musst ;-).
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