Definition: Fahrlässig (vor § 15 StGB)
17. Januar 2026
5 Kommentare
4,7 ★ (5.798 mal geöffnet in Jurafuchs)
Wann handelt der Täter „fahrlässig“?
Fahrlässig verhält sich, wer solche tatbestandsverwirklichenden Folgen seines Verhaltens nicht erkennt und vermeidet, die er bei Aufbietung der erforderlichen Sorgfalt hätte vorhersehen und vermeiden können und müssen.
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
emiljura
7.12.2024, 15:38:48
Weshalb verneint der Chatbot gänzlich die aus dem
BGBabgeleitete
Fahrlässigkeit aus § 276 II „sorgfaltswidrig handelt, wer die
im Verkehr erforderliche Sorgfaltaußer Acht lässt“ ? Das ist m.E. richtig, wenn auch für das Strafrecht ausbaufähig, aber sicher nicht falsch!
Dogu
30.12.2024, 19:17:02
Besser nicht zivilrechtliche Definitionen 1:1 auf das Strafrecht übertragen.
Moritz
16.6.2025, 10:28:21
In Lehrbüchern wird die zivilrechtliche Definition (im Ausgangspunkt) aber teilweise verwendet (siehe z.B. Murmann, Grundkurs-Strafrecht, § 30 Rn. 3). Zudem bestehen m.E. nach Zweifel an der hier genannten Definition, weil (bewusste)
Fahrlässigkeit nach h.M. (
Billigungstheorie) eben auch vorliegt, wenn der Täter die Möglichkeit der
Tatbestandsverwirklichung erkennt, aber ernsthaft auf deren ausbleiben vertraut. Kindhäuser/Zimmermann vertreten bei der Abgrenzung von Vorsatz und
Fahrlässigkeit demgegenüber die
Möglichkeitstheorie. Nach dieser Ansicht kommt es für die Abgrenzung also darauf an, ob der Täter die (konkrete) Möglichkeit der
Tatbestandsverwirklichung erkannt hat (dann Vorsatz) oder nicht (dann
Fahrlässigkeit). Nach dieser Ansicht macht der hier genannte
Fahrlässigkeitsbegriff dann auch Sinn, weil
Fahrlässigkeit stets vorliegt, wenn der Täter die (konkrete) Möglichkeit der
Tatbestandsverwirklichung nicht erkannt hat. Wenn man aber der h.M. (
Billigungstheorie) folgt, sollte man dementsprechend auch die hier genannte
Fahrlässigkeitsdefinition anpassen.
be-gay-do-criminal-law
26.3.2025, 15:26:52
An welcher Stelle des Gutachtens in einer
Fahrlässigkeitsprüfung würde ich die in der Aufgabe abgefragte Definition denn anbringen?
benjaminmeister
12.4.2025, 12:41:02
Du würdest sie im primär bei der objektiven Sorgfalts
pflichtverletzung(nach der
Tatbestands
erfüllungund Kausalität und vor der objektiven Zurechnung) im
Tatbestandprüfen. Aber auch auf Schuldeben brauchst du sie (in abgewandelter Form) für die Prüfung der subjektiven Sorgfalts
pflichtverletzung.
