4,7(6.599 mal geöffnet in Jurafuchs)

Definition: Fahrlässig (vor § 15 StGB)

22. April 2026

6 Kommentare


Wann handelt der Täter „fahrlässig“?

Fahrlässig verhält sich, wer solche tatbestandsverwirklichenden Folgen seines Verhaltens nicht erkennt und vermeidet, die er bei Aufbietung der erforderlichen Sorgfalt hätte vorhersehen und vermeiden können und müssen.

Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

EM

emiljura

7.12.2024, 15:38:48

Weshalb verneint der Chatbot gänzlich die aus dem BGB abgeleitete

Fahrlässigkeit

aus § 276 II „sorgfaltswidrig handelt, wer

die im Verkehr erforderliche Sorgfalt

außer Acht lässt“ ? Das ist m.E. richtig, wenn auch für das Strafrecht ausbaufähig, aber sicher nicht falsch!

Dogu

Dogu

30.12.2024, 19:17:02

Besser nicht zivilrechtliche

Definition

en 1:1 auf das Strafrecht übertragen.

MO

Moritz

16.6.2025, 10:28:21

In Lehrbüchern wird die zivilrechtliche

Definition

(im Ausgangspunkt) aber teilweise verwendet (siehe z.B. Murmann, Grundkurs-Strafrecht, § 30 Rn. 3). Zudem bestehen m.E. nach Zweifel an der hier genannten

Definition

, weil (bewusste)

Fahrlässigkeit

nach h.M. (

Billigungstheorie

) eben auch vorliegt, wenn der Täter die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung erkennt, aber ernsthaft auf deren ausbleiben vertraut. Kindhäuser/Zimmermann vertreten bei der Abgrenzung von

Vorsatz

und

Fahrlässigkeit

demgegenüber die

Möglichkeitstheorie

. Nach dieser Ansicht kommt es für die Abgrenzung also darauf an, ob der Täter die (konkrete) Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung erkannt hat (dann

Vorsatz

) oder nicht (dann

Fahrlässigkeit

). Nach dieser Ansicht macht der hier genannte

Fahrlässigkeit

sbegriff dann auch Sinn, weil

Fahrlässigkeit

stets vorliegt, wenn der Täter die (konkrete) Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung nicht erkannt hat. Wenn man aber der h.M. (

Billigungstheorie

) folgt, sollte man dementsprechend auch die hier genannte

Fahrlässigkeit

s

definition

anpassen.

FI

Fiona_

25.2.2026, 11:32:27

@[emiljura](275128) Meiner Meinung nach kannst du ruhig die

Definition

nehmen, wenn du aber noch ergänzt, dass der Täter dabei keinen

Vorsatz

hat. Zwar sollte man zivilrechtliche

Definition

en nicht blind auf das Strafrecht übertragen, wie @[Dogu](137074) schon sagt, aber so hättest du trotzdem alle wichtigen Merkmale in deiner

Definition

:) Ich habe z.B. geschrieben: "Der Täter handelt

fahrlässig

, wenn er die objektiv gebotene Sorgfalt außer Acht lässt und dadurch ein rechtlich relevantes Risiko geschaffen hat und das ganze ohne

Vorsatz

macht".

BE-

be-gay-do-criminal-law

26.3.2025, 15:26:52

An welcher Stelle des Gutachtens in einer

Fahrlässigkeit

sprüfung würde ich die in der Aufgabe abgefragte

Definition

denn anbringen?

BEN

benjaminmeister

12.4.2025, 12:41:02

Du würdest sie im primär bei der objektiven Sorgfalts

pflichtverletzung

(nach der Tatbestandserfüllung und

Kausalität

und vor der objektiven Zurechnung) im Tatbestand prüfen. Aber auch auf

Schuld

eben brauchst du sie (in abgewandelter Form) für die Prüfung der subjektiven Sorgfalts

pflichtverletzung

.


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen