Definition: Gemeinschaftliches Testament (§ 2267 BGB)
Was versteht man unter einem „gemeinschaftlichen Testament“ (§ 2267 BGB)?
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben auch die Möglichkeit ihren letzten Willen gemeinschaftlich zu erklären. Auch hier verfügt jeder Ehegatte einseitig für den Fall des Todes über sein Vermögen. In einem gemeinschaftlichen Testament werden üblicherweise wechselbezüglich Verfügungen getroffen, auch wenn dies nicht notwendigerweise der Fall sein muss. Im Gegensatz zum Erbvertrag hat das gemeinschaftliche Testament keinen Doppelcharakter und ist daher nicht zugleich ein Vertrag. Es tritt daher keine Bindungswirkung zu Lebzeiten ein.
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