Öffentliches Recht
Europarecht
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV
Diskriminierung, offene (Art. 49 AEUV)
Definition: Diskriminierung, offene (Art. 49 AEUV)
14. April 2025
2 Kommentare
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Definiere den Begriff „offene Diskriminierung“ (Art. 49 AEUV):
Eine offene Diskriminierung ist gegeben, wenn eine Ungleichbehandlung von rechtlich gleichen Sachverhalten vorliegt, die auf dem Differenzierungskriterium der Staatsangehörigkeit beruht. Dies ist der Fall bei allen Regelungen, die eine bestimmte Tätigkeit für Inländer vorbehalten oder für Ausländer erschweren.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Ronie
30.5.2023, 08:13:34
Ich bin begeistert von diesem KI Tool, mit dem Definitionen abgefragt werden können! ☺️

Nora Mommsen
31.5.2023, 12:33:21
Hallo Ronie, danke für dein Feedback! Wir sind auch sehr neugierig, was wir in Zukunft noch alles damit an coolen Features für euch umsetzen können. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team