Definition: Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB)

23. November 2024

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Wann ist der Bereicherungsschuldner „entreichert“ (§ 818 Abs. 3 BGB)?

Die Wertersatzpflicht greift nur, wenn die rechtsvernichtende Einwendung der Entreicherung nicht greift. Der Bereicherungsschuldner ist entreichert, wenn das erlangte Etwas ersatzlos weggefallen ist. Das erlangte Etwas ist nicht ersatzlos weggefallen, wenn sich der Schuldner Aufwendungen erspart hat. Der Schuldner hat sich keine Aufwendungen erspart, wenn er Aufwendungen tätigt, die er ohne die Bereicherung nicht getätigt hätte (sog. Luxusaufwendungen).

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