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Definition: Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB)

21. Mai 2026

9 Kommentare


Wann ist der Bereicherungsschuldner „entreichert“ (§ 818 Abs. 3 BGB)?

Der Bereicherungsschuldner ist entreichert, wenn das erlangte Etwas ersatzlos weggefallen ist.

Die Wertersatzpflicht des § 818 Abs. 2 BGB greift nur, wenn der Bereicherungsschuldner nicht entreichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB). Bei der Entreicherung handelt es sich um eine rechtsvernichtende Einwendung gegen die Bereicherungsforderung. Der Bereicherungsschuldner ist insbesondere dann nicht entreichert, wenn er sich Aufwendungen erspart hat, weil er z.B. sonst eigenes Geld eingesetzt hätte. Reine Luxusaufwendungen, die der Bereicherungsschuldner ohne die Bereicherung nicht getätigt hätte, fallen dagegen nicht unter den Begriff der ersparten Aufwendungen, führen also zu einer Entreicherung.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

19.4.2023, 00:04:08

Das ist

ja

mega! Viel besser als mit den zu simplen Lückentexten

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

19.4.2023, 20:29:13

Vielen Dank! Freut uns sehr.

Animaus

Animaus

11.2.2026, 14:56:37

Das heißt, dass der Einwand vom BSchuldner nicht erhoben werden muss, sondern von Amts wegen zu berücksichtigen ist, oder?

Foxxy

Foxxy

11.2.2026, 14:57:39

Kurz:

Ja

. Rechtsvernichtende Einwendungen sind vom Gericht rechtlich von Amts wegen zu berücksichtigen; sie müssen nicht als Einrede „erhoben“ werden. Allerdings musst du die zugrunde liegenden Tatsachen darlegen und beweisen. Zu

§ 818 Abs. 3 BGB

:

Entreicherung

liegt vor, wenn das Erlangte ersatzlos weggefallen ist. Keine

Entreicherung

besteht, soweit du dir dadurch Aufwendungen erspart hast (Ausgaben, die du sonst aus eigenem Vermögen getätigt hättest). Reine

Luxusaufwendungen

, die du ohne die Bereicherung nicht gemacht hättest, führen dagegen zur

Entreicherung

.