Definition: Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB)

17. April 2025

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Wann ist der Bereicherungsschuldner „entreichert“ (§ 818 Abs. 3 BGB)?

Der Bereicherungsschuldner ist entreichert, wenn das erlangte Etwas ersatzlos weggefallen ist.

Die Wertersatzpflicht des § 818 Abs. 2 BGB greift nur, wenn der Bereicherungsschuldner nicht entreichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB). Bei der Entreicherung handelt es sich um eine rechtsvernichtende Einwendung gegen die Bereicherungsforderung. Der Bereicherungsschuldner ist insbesondere dann nicht entreichert, wenn er sich Aufwendungen erspart hat, weil er z.B. sonst eigenes Geld eingesetzt hätte. Reine Luxusaufwendungen, die der Bereicherungsschuldner ohne die Bereicherung nicht getätigt hätte, fallen dagegen nicht unter den Begriff der ersparten Aufwendungen, führen also zu einer Entreicherung.
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