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Definition: Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB)
21. Mai 2026
9 Kommentare
Wann ist der Bereicherungsschuldner „entreichert“ (§ 818 Abs. 3 BGB)?
Der Bereicherungsschuldner ist entreichert, wenn das erlangte Etwas ersatzlos weggefallen ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ehemalige:r Nutzer:in
19.4.2023, 00:04:08
Christian Leupold-Wendling
19.4.2023, 20:29:13
Vielen Dank! Freut uns sehr.
Animaus
11.2.2026, 14:56:37
Das heißt, dass der Einwand vom BSchuldner nicht erhoben werden muss, sondern von Amts wegen zu berücksichtigen ist, oder?
Foxxy
11.2.2026, 14:57:39
Kurz:
Ja. Rechtsvernichtende Einwendungen sind vom Gericht rechtlich von Amts wegen zu berücksichtigen; sie müssen nicht als Einrede „erhoben“ werden. Allerdings musst du die zugrunde liegenden Tatsachen darlegen und beweisen. Zu
§ 818 Abs. 3 BGB:
Entreicherungliegt vor, wenn das Erlangte ersatzlos weggefallen ist. Keine
Entreicherungbesteht, soweit du dir dadurch Aufwendungen erspart hast (Ausgaben, die du sonst aus eigenem Vermögen getätigt hättest). Reine
Luxusaufwendungen, die du ohne die Bereicherung nicht gemacht hättest, führen dagegen zur
Entreicherung.
