Definition: Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB)
15. Juli 2025
7 Kommentare
4,7 ★ (5.275 mal geöffnet in Jurafuchs)
Wann ist der Bereicherungsschuldner „entreichert“ (§ 818 Abs. 3 BGB)?
Der Bereicherungsschuldner ist entreichert, wenn das erlangte Etwas ersatzlos weggefallen ist.
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ehemalige:r Nutzer:in
19.4.2023, 00:04:08
Das ist ja mega! Viel besser als mit den zu simplen Lückentexten

Christian Leupold-Wendling
19.4.2023, 20:29:13
Vielen Dank! Freut uns sehr.