Zivilrecht

Bereicherungsrecht

Umfang des Bereicherungsanspruchs

Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB: Luxusaufwendungen

Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB: Luxusaufwendungen

29. Januar 2025

14 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Studentin S lebt von BAföG. Regelmäßig kauft sie Sachen, um sie teurer weiterzuverkaufen, so auch mit einer Spielekonsole. Von dem Erlös geht sie in ein schickes Restaurant, was sie sich sonst nicht leisten könnte. Verkäufer V ficht den Kaufvertrag über die Konsole wirksam an.

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Einordnung des Falls

Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB: Luxusaufwendungen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V hat gegen S einen Anspruch aus Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Genau, so ist das!

S hat die Konsole durch Leistung erlangt. Der Rechtsgrund dafür ist aufgrund der Anfechtung als von Anfang an nichtig zu betrachten (h.M.). S hat also etwas durch Leistung und ohne Rechtsgrund erlangt. Der Anspruch besteht.
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2. In Fällen der Unmöglichkeit der Herausgabe des Bereicherungsgegenstands ist grundsätzlich Wertersatz zu leisten (§ 818 Abs. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

Kann das Erlangte, die Nutzungen oder das Surrogat nicht (mehr) so, wie es erlangt worden sind, herausgegeben werden, ist nach § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten. Voraussetzung ist, dass das Erlangte wegen seiner Beschaffenheit oder aus einem anderen Grunde nicht (mehr) herausgegeben werden kann. Die Wertersatzpflicht steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Einwendung der Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) nicht greift.

3. Der Bereicherungsschuldner kann sich grundsätzlich nicht auf die Einwendung der Entreicherung berufen, soweit er Aufwendungen erspart hat.

Ja!

§ 818 Abs. 3 BGB greift nur, wenn (1) der Schuldner nicht mehr bereichert ist und (2) der Schuldner schutzwürdig ist (vgl. §§ 818 Abs. 4, 819 BGB). Selbst wenn das ursprünglich Erlangte weggefallen ist, ist die Bereicherung noch vorhanden, wenn der Schuldner Aufwendungen erspart hat, die er sonst hätte tätigen müssen. Dann ist der Schuldner in Höhe der ersparten Aufwendungen bereichert. Nicht bereichert ist der Schuldner bei sog. Luxusaufwendungen. Hierbei handelt es sich um Ausgaben, die der Schuldner ohne die Verwertung des Bereicherungsgegenstands nicht getätigt hätte.

4. S ist noch bereichert, da sie sich eigene Aufwendungen erspart hat (§ 818 Abs. 2 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Schuldner ist immer noch bereichert, soweit er sich eigene Aufwendungen erspart hat. Allerdings sind Luxusaufwendungen keine ersparten Aufwendungen. Denn das jurafuchs.de/jqn12g6/erlangtes-etwas-bei-einem-darlehen-der-eigenen-bank" class="underline">Geld hätte der Schuldner ohne die Bereicherung nicht aufgewandt. Studentin S hätte das jurafuchs.de/jqn12g6/erlangtes-etwas-bei-einem-darlehen-der-eigenen-bank" class="underline">Geld für das Restaurant nicht selbst aufgewandt. Das hätte sie sich mit dem ihr zur Verfügung stehenden jurafuchs.de/jqn12g6/erlangtes-etwas-bei-einem-darlehen-der-eigenen-bank" class="underline">Geld nicht leisten können. Gemessen an dem normalen Verlauf der Dinge ohne Bereicherung hätte sich S also keine Aufwendungen erspart. Es handelt sich um Luxusaufwendungen. S ist nicht mehr bereichert (§ 818 Abs. 3 BGB). Sie hat keinen Wertersatz zu leisten.
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