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Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB: Luxusaufwendungen
Sachverhalt
Reduziert auf das WesentlicheLösung
Die Jurafuchs-Methode schichtet abDiese 4 Rechtsfragen sind die Kernstücke des Falls.
1. V hat gegen S einen Anspruch aus Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
2. In Fällen der Unmöglichkeit der Herausgabe des Bereicherungsgegenstands ist grundsätzlich Wertersatz zu leisten (§ 818 Abs. 2 BGB).
3. Der Bereicherungsschuldner kann sich grundsätzlich nicht auf die Einwendung der Entreicherung berufen, soweit er Aufwendungen erspart hat.
4. S ist noch bereichert, da sie sich eigene Aufwendungen erspart hat (§ 818 Abs. 2 BGB).
Verwendete Definitionen
Wann ist der Bereicherungsschuldner „entreichert“ (§ 818 Abs. 3 BGB)?
Der Bereicherungsschuldner ist entreichert, wenn das erlangte Etwas ersatzlos weggefallen ist.
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
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