Zivilrecht

Bereicherungsrecht

Umfang des Bereicherungsanspruchs

Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB: Luxusaufwendungen

Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB: Luxusaufwendungen

10. Juni 2025

16 Kommentare

4,8(16.268 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

Wann ist der Bereicherungsschuldner „entreichert“ (§ 818 Abs. 3 BGB)?

Der Bereicherungsschuldner ist entreichert, wenn das erlangte Etwas ersatzlos weggefallen ist.

Die Wertersatzpflicht des § 818 Abs. 2 BGB greift nur, wenn der Bereicherungsschuldner nicht entreichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB). Bei der Entreicherung handelt es sich um eine rechtsvernichtende Einwendung gegen die Bereicherungsforderung. Der Bereicherungsschuldner ist insbesondere dann nicht entreichert, wenn er sich Aufwendungen erspart hat, weil er z.B. sonst eigenes Geld eingesetzt hätte. Reine Luxusaufwendungen, die der Bereicherungsschuldner ohne die Bereicherung nicht getätigt hätte, fallen dagegen nicht unter den Begriff der ersparten Aufwendungen, führen also zu einer Entreicherung.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Studentin S lebt von BAföG. Regelmäßig kauft sie Sachen, um sie teurer weiterzuverkaufen, so auch mit einer Spielekonsole. Von dem Erlös geht sie in ein schickes Restaurant, was sie sich sonst nicht leisten könnte. Verkäufer V ficht den Kaufvertrag über die Konsole wirksam an.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB: Luxusaufwendungen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V hat gegen S einen Anspruch aus Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Genau, so ist das!

S hat die Konsole durch Leistung erlangt. Der Rechtsgrund dafür ist aufgrund der Anfechtung als von Anfang an nichtig zu betrachten (h.M.). S hat also etwas durch Leistung und ohne Rechtsgrund erlangt. Der Anspruch besteht.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. In Fällen der Unmöglichkeit der Herausgabe des Bereicherungsgegenstands ist grundsätzlich Wertersatz zu leisten (§ 818 Abs. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

Kann das Erlangte, die Nutzungen oder das Surrogat nicht (mehr) so, wie es erlangt worden sind, herausgegeben werden, ist nach § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten. Voraussetzung ist, dass das Erlangte wegen seiner Beschaffenheit oder aus einem anderen Grunde nicht (mehr) herausgegeben werden kann. Die Wertersatzpflicht steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Einwendung der Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) nicht greift.

3. Der Bereicherungsschuldner kann sich grundsätzlich nicht auf die Einwendung der Entreicherung berufen, soweit er Aufwendungen erspart hat.

Ja!

§ 818 Abs. 3 BGB greift nur, wenn (1) der Schuldner nicht mehr bereichert ist und (2) der Schuldner schutzwürdig ist (vgl. §§ 818 Abs. 4, 819 BGB). Selbst wenn das ursprünglich Erlangte weggefallen ist, ist die Bereicherung noch vorhanden, wenn der Schuldner Aufwendungen erspart hat, die er sonst hätte tätigen müssen. Dann ist der Schuldner in Höhe der ersparten Aufwendungen bereichert. Nicht bereichert ist der Schuldner bei sog. Luxusaufwendungen. Hierbei handelt es sich um Ausgaben, die der Schuldner ohne die Verwertung des Bereicherungsgegenstands nicht getätigt hätte.

4. S ist noch bereichert, da sie sich eigene Aufwendungen erspart hat (§ 818 Abs. 2 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Schuldner ist immer noch bereichert, soweit er sich eigene Aufwendungen erspart hat. Allerdings sind Luxusaufwendungen keine ersparten Aufwendungen. Denn das Geld hätte der Schuldner ohne die Bereicherung nicht aufgewandt. Studentin S hätte das Geld für das Restaurant nicht selbst aufgewandt. Das hätte sie sich mit dem ihr zur Verfügung stehenden Geld nicht leisten können. Gemessen an dem normalen Verlauf der Dinge ohne Bereicherung hätte sich S also keine Aufwendungen erspart. Es handelt sich um Luxusaufwendungen. S ist nicht mehr bereichert (§ 818 Abs. 3 BGB). Sie hat keinen Wertersatz zu leisten.
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community