Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Umfang des Bereicherungsanspruchs
Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB: Luxusaufwendungen
Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB: Luxusaufwendungen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Studentin S lebt von BAföG. Regelmäßig kauft sie Sachen, um sie teurer weiterzuverkaufen, so auch mit einer Spielekonsole. Von dem Erlös geht sie in ein schickes Restaurant, was sie sich sonst nicht leisten könnte. Verkäufer V ficht den Kaufvertrag über die Konsole wirksam an.
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Einordnung des Falls
Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB: Luxusaufwendungen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V hat gegen S einen Anspruch aus Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. In Fällen der Unmöglichkeit der Herausgabe des Bereicherungsgegenstands ist grundsätzlich Wertersatz zu leisten (§ 818 Abs. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
3. Der Bereicherungsschuldner kann sich grundsätzlich nicht auf die Einwendung der Entreicherung berufen, soweit er Aufwendungen erspart hat.
Ja!
4. S ist noch bereichert, da sie sich eigene Aufwendungen erspart hat (§ 818 Abs. 2 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Helena
1.2.2022, 14:58:44
Vielen Dank für dieses Kapitel! Der Umfang des Bereicherungsanspruchs ist sehr kompliziert, deshalb bin ich froh, dass es jetzt ein Kapitel Pop gibt. Es wäre toll, wenn noch ein paar mehr Fälle hinzu kommen könnten.
Lukas_Mengestu
1.2.2022, 16:24:53
Das freut uns, Helena. Wir werden den Bereich gerne noch weiter ausbauen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
ANY
27.5.2022, 13:45:51
Nicht „wenn er sich eigene Aufwendungen erspart hat“ sondern „soweit“. Demnach müssten doch auch hier ca. 2,50 Euro herausverlangt werden können?
Nora Mommsen
21.6.2022, 15:34:09
Hallo ANY, danke dir für den Hinweis. Die Formulierung haben wir präzisiert. Der Sachverhalt gibt keine weiteren Informationen über die Höhe der ersparten Aufwendungen, sodass wir in den Antworten auch nicht weiter darauf eingehen. Daher immer im Kopf behalten, das in der Klausur gilt: Der Sachverhalt ist heilig. Vielleicht wäre S ja auch gar nicht essen gegangen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Why
19.2.2024, 19:09:29
Hat der V also keinerlei Ansprüche gegen S und geht "leer" aus?
LS2024
19.5.2024, 11:33:20
Das Frage ich mich auch. Ich antworte mal so wie es meinem Verständnis entspricht. Falls das nicht richtig ist, freue ich mich aber natürlich über eine Richtigstellung: Nein, nach der
Saldotheoriewären beide Ansprüche zu verrechnen bevor die
Entreicherungberücksichtigt wird. Wenn die Konsole 400 € wert war und der Käufer 400 € gezahlt hat, dann wäre also der Saldo null. V könnte dann also weder die Konsole herausverlangen, noch könnte K den Kaufpreis zurückverlangen. Nach der eingeschränkten Zweigkondiktionentheorie ist auf die Wertung der §§ 346 f. BGB abzustellen. Da die §§ 346 f. keine
Entreicherungfür gezahlte Geldbeträge kennen, wäre demnach dem Bereicherungsschuldner (hier der V) die Berufung auf die
Entreicherungverwehrt. Auch danach müsste K also die Konsole zurückgeben und würde dafür von V 400 € zurückbekommen.
Vanilla Latte
21.7.2024, 16:14:28
Nach der Zweikondiktionenl
ehrewäre sie entreichert und der Anspruch auf Rückzahlung (-). Könnte aber ihren Anspruch auf Herausgabe der Konsole geltend machen. Gerade das Problem will die
Saldotheorielösen. So habe ich das immer gedacht. Stimmt das?
Zogoy
30.9.2024, 14:28:26
Hi , was wäre, wenn S zwar mit dem Geld irgendeinen Luxus gekauft hat z.B. Restaurantbesuch oder eine Reise aber eben noch nicht angetreten ist. Dann ist sie weiterhin entreichert oder? Auch wenn die Reise erst noch ansteht?
Schrobl
9.10.2024, 09:17:38
In einem vergangenen Thread wurde mir mitgeteilt, dass hier ausschließlich die Ansicht vertreten wird, nach der die Anfechtung des Verpflichtungsgeschäfts als Wirksamkeitshindernis betrachtet wird, weswegen die
condictio indebiti("ohne Rechtsgrund") greift. Hier wird allerdings in der ersten Frage auf die
condictio indebitiabgestellt, im Erläuterungstext allerdings wörtlich vom "späteren Wegfall" gesprochen, was der Gegenauffassung entspricht und sich auf die
condictio ob causam finitambezieht. Auch wenn ich es schöner fände, wenn generell beide Ansichten gelehrt würden, sollte anderenfalls wenigstens einheitlich und jedenfalls in sich fehlerfrei bei einer Kondition geblieben werden.