Öffentliches Recht
Baurecht: Bauplanungsrecht
Beplanter Innenbereich (§ 30 BauGB)
Vergnügungsstätte (§ 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO)
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Definition: Vergnügungsstätte (§ 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO)
31. März 2026
7 Kommentare
In einigen Baugebieten der BauNVO sind Vergnügungsstätten zulässig oder können ausnahmsweise zugelassen werden. Was versteht man unter einer „Vergnügungsstätte“ (§ 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO)?
Vergnügungsstätten sind eine Nutzungsart, bei der die kommerzielle Unterhaltung der Besucher durch entsprechende Dienstleistungen des Betreibers im Vordergrund steht. Ihre Kennzeichen sind kommerzielle Freizeitgestaltung und Amüsierbetrieb.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
benjaminmeister
15.10.2024, 08:18:35
In der anderen Aufgabe mit den Vergnügungsstätten im Kerngebiet wird eine völlig andere Definition der Vergnügungsstätten verwendet. Ein Gleichlauf wäre zumindest zum Lernen sinnvoll.
Ciodejure
2.11.2024, 18:33:19
Anony Mous
5.4.2025, 11:08:57
Dem schließe ich mich an.
Beni
14.1.2026, 15:50:55
Zustimmung
TBF!
26.1.2026, 14:51:08
Wie macht ihr das in der Klausur. Lernt Ihr die Definitionen auswendig oder saugt ihr euch irgendwas aus den Fingern?
Alice O.
7.2.2026, 01:42:53
Sauge mir was aus den Fingern was möglichst nah dran ist… bei, Wohnen, Gewerbe und so ist zum Beispiel immer die Dauerhaftigkeit ein Merkmal…
jurapfugs
23.2.2026, 20:17:34
Same haha, ich schreibe hier extra irgendwas von Erotik und Sexualität und werde einfach von foxxy neglected
