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Definition: Vergnügungsstätte (§ 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO)

31. März 2026

7 Kommentare


In einigen Baugebieten der BauNVO sind Vergnügungsstätten zulässig oder können ausnahmsweise zugelassen werden. Was versteht man unter einer „Vergnügungsstätte“ (§ 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO)?

Vergnügungsstätten sind eine Nutzungsart, bei der die kommerzielle Unterhaltung der Besucher durch entsprechende Dienstleistungen des Betreibers im Vordergrund steht. Ihre Kennzeichen sind kommerzielle Freizeitgestaltung und Amüsierbetrieb.

Typische Vergnügungsstätten i.S.d. BauNVO sind etwa Spielhallen und Spielbanken sowie alle Arten von Diskotheken und Nachtlokalen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BEN

benjaminmeister

15.10.2024, 08:18:35

In der anderen Aufgabe mit den Vergnügungsstätten im Kerngebiet wird eine völlig andere Definition der Vergnügungsstätten verwendet. Ein Gleichlauf wäre zumindest zum Lernen sinnvoll.

Ciodejure

Ciodejure

2.11.2024, 18:33:19

@[ben

ja

minmeister](216712) Ich habe die Definition wortgetreu hier eingegeben und sie war falsch :D

AM

Anony Mous

5.4.2025, 11:08:57

Dem schließe ich mich an.

BEN

Beni

14.1.2026, 15:50:55

Zustimmung

TBF!

TBF!

26.1.2026, 14:51:08

Wie macht ihr das in der Klausur. Lernt Ihr die Definitionen auswendig oder saugt ihr euch irgendwas aus den Fingern?

Alice O.

Alice O.

7.2.2026, 01:42:53

Sauge mir was aus den Fingern was möglichst nah dran ist… bei, Wohnen, Gewerbe und so ist zum Beispiel immer die Dauerhaftigkeit ein Merkmal…

JURA

jurapfugs

23.2.2026, 20:17:34

Same haha, ich schreibe hier extra irgendwas von Erotik und Sexualität und werde einfach von foxxy neglected


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