Öffentliches Recht
Baurecht: Bauplanungsrecht
Beplanter Innenbereich (§ 30 BauGB)
Vergnügungsstätte (§ 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO)
Definition: Vergnügungsstätte (§ 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO)
In einigen Baugebieten der BauNVO sind Vergnügungsstätten zulässig oder können ausnahmsweise zugelassen werden. Was versteht man unter einer „Vergnügungsstätte“ (§ 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO)?
Vergnügungsstätten sind eine Nutzungsart, bei der die kommerzielle Unterhaltung der Besucher durch entsprechende Dienstleistungen des Betreibers im Vordergrund steht. Ihre Kennzeichen sind kommerzielle Freizeitgestaltung und Amüsierbetrieb.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
benjaminmeister
15.10.2024, 08:18:35
In der anderen Aufgabe mit den
Vergnügungsstättenim Kerngebiet wird eine völlig andere Definition der
Vergnügungsstättenverwendet. Ein Gleichlauf wäre zumindest zum Lernen sinnvoll.
Ciodejure
2.11.2024, 18:33:19
@[benjaminmeister](216712) Ich habe die Definition wortgetreu hier eingegeben und sie war falsch :D