Definition: Vergnügungsstätte (§ 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO)

10. Dezember 2024

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In einigen Baugebieten der BauNVO sind Vergnügungsstätten zulässig oder können ausnahmsweise zugelassen werden. Was versteht man unter einer „Vergnügungsstätte“ (§ 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO)?

Vergnügungsstätten sind eine Nutzungsart, bei der die kommerzielle Unterhaltung der Besucher durch entsprechende Dienstleistungen des Betreibers im Vordergrund steht. Ihre Kennzeichen sind kommerzielle Freizeitgestaltung und Amüsierbetrieb.

Typische Vergnügungsstätten i.S.d. BauNVO sind beispielsweise Spielhallen und Spielbanken sowie alle Arten von Diskotheken und Nachtlokalen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BEN

benjaminmeister

15.10.2024, 08:18:35

In der anderen Aufgabe mit den

Vergnügungsstätten

im Kerngebiet wird eine völlig andere Definition der

Vergnügungsstätten

verwendet. Ein Gleichlauf wäre zumindest zum Lernen sinnvoll.

Ciodejure

Ciodejure

2.11.2024, 18:33:19

@[benjaminmeister](216712) Ich habe die Definition wortgetreu hier eingegeben und sie war falsch :D


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