Definition: Vergnügungsstätte (§ 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO)

19. Mai 2025

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In einigen Baugebieten der BauNVO sind Vergnügungsstätten zulässig oder können ausnahmsweise zugelassen werden. Was versteht man unter einer „Vergnügungsstätte“ (§ 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO)?

Vergnügungsstätten sind eine Nutzungsart, bei der die kommerzielle Unterhaltung der Besucher durch entsprechende Dienstleistungen des Betreibers im Vordergrund steht. Ihre Kennzeichen sind kommerzielle Freizeitgestaltung und Amüsierbetrieb.

Typische Vergnügungsstätten i.S.d. BauNVO sind etwa Spielhallen und Spielbanken sowie alle Arten von Diskotheken und Nachtlokalen.
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