Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 823 Abs. 1 BGB

Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB)

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Definition: Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB)

7. April 2026

2 Kommentare


Was versteht man unter einer „Verkehrssicherungspflicht“ (§ 823 Abs. 1 BGB)?

Eine Verkehrssicherungspflicht ist die Pflicht desjenigen, der eine gefährliche Sache oder Einrichtung unterhält oder einen gefährlichen Verkehr eröffnet, dafür zu sorgen, dass hiervon keine Gefahren ausgehen.

Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist nicht erreichbar. Es geht vielmehr um die Risikoverteilung zwischen dem Sicherungspflichtigen und der gefährdeten Person. Es genügt deshalb, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den konkreten Umständen vorausschauend zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Im Hinblick auf den Umfang der Verkehrssicherungspflicht kannst Du im zweiten Examen auf die Kommentierung im Grüneberg zurückgreifen, § 823 RdNr. 51.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

13.1.2026, 12:34:33

Gilt die

Verkehrssicherungspflicht

(VSP) nur für sachbezogene Gefahrenquellen, oder kann sie auch personenbezogene Gefahren erfassen? Dabei stellt sich konkret die Frage, ob sich die VSP allein auf die Sicherung von Sachen und Einrichtungen beschränkt oder auch auf Gefahren, die von Personen ausgehen, erstrecken kann.

Foxxy

Foxxy

13.1.2026, 12:35:11

Kurz: Die

Verkehrssicherungspflicht

(§ 823 Abs. 1 BGB) verpflichtet denjenigen, der eine Gefahrenquelle eröffnet oder beherrscht, die nach den Umständen erforderlichen und zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Sie ist nicht auf Sachen beschränkt. Sie kann auch personenbezogene Gefahren erfassen, wenn diese typischerweise mit dem von dir eröffneten/organisierten Verkehr verbunden sind und du hierauf durch Organisation bzw. Hausrecht Einfluss hast. Maßgeblich sind

Vorhersehbarkeit

, Erkennbarkeit und Zumutbarkeit; es gibt keine allgemeine Pflicht, jedes Fehlverhalten Dritter zu verhindern. Daneben kommen in personenbezogenen Konstellationen oft spezielle Grundlagen wie

§ 832 BGB

(Aufsicht) oder vertragliche Schutzpflichten in Betracht.