Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 823 Abs. 1 BGB

Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB)

Definition: Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB)

22. November 2024

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Was versteht man unter einer „Verkehrssicherungspflicht“ (§ 823 Abs. 1 BGB)?

Eine Verkehrssicherungspflicht ist die Pflicht desjenigen, der eine gefährliche Sache oder Einrichtung unterhält oder einen gefährlichen Verkehr eröffnet, dafür zu sorgen, dass hiervon keine Gefahren ausgehen.

Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt ist nicht erreichbar. Es geht vielmehr um die Risikoverteilung zwischen dem Sicherungspflichtigen und der gefährdeten Person. Es genügt deshalb die jenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den konkreten Umständen vorrausschauend zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Im Hinblick auf den Umfang der Verkehrssicherungspflicht, kannst Du im zweiten Examen auf die Kommentierung im Grüneberg zurückgreifen, § 823 RdNr. 51.
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