Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Versuch und Rücktritt
Beendeter Versuch (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB) - Definition
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Definition: Beendeter Versuch (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB) - Definition
8. Mai 2026
Beim Rücktritt des Einzeltäters musst Du den beendeten und den unbeendeten Versuch abgrenzen, um die erforderliche Rücktrittshandlung zu bestimmen. Wann liegt ein beendeter Versuch vor?
Ein beendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter glaubt, alles zur Herbeiführung des Erfolgs Erforderliche getan zu haben.
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