Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Versuch und Rücktritt

Beendeter Versuch (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB) - Definition

5,0(90 mal geöffnet in Jurafuchs)

Definition: Beendeter Versuch (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB) - Definition

8. Mai 2026


Beim Rücktritt des Einzeltäters musst Du den beendeten und den unbeendeten Versuch abgrenzen, um die erforderliche Rücktrittshandlung zu bestimmen. Wann liegt ein beendeter Versuch vor?

Ein beendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter glaubt, alles zur Herbeiführung des Erfolgs Erforderliche getan zu haben.

Ob der Versuch beendet oder unbeendet ist, richtet sich allein nach der Sicht des Täters, nicht nach den objektiven Umständen. Nach der heutigen h.M. ist auf die Sicht des Täters nach der letzten Ausführungshandlung abzustellen (Lehre vom Rücktrittshorizont). Liegt ein beendeter Versuch vor, genügt die Aufgabe der Tat nicht. Der Täter muss aktiv die Vollendung verhindern (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB). Ausnahmsweise kann es genügen, dass der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB).

Wie funktioniert Jurafuchs?

Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!