Öffentliches Recht
Grundrechte
Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)
Eigentum im verfassungsrechtlichen Sinne (Art. 14 Abs. 1 GG)
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Definition: Eigentum im verfassungsrechtlichen Sinne (Art. 14 Abs. 1 GG)
24. März 2026
13 Kommentare
Der verfassungsrechtliche Begriff des „Eigentums“ wird häufig einfach als bekannt vorausgesetzt. Aber was versteht man eigentlich darunter?
Der verfassungsrechtliche Begriff des Eigentums umfasst alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jeci
11.1.2024, 23:03:04
Da wart ihr wirklich kreativ! 😂
SophiemachtJura
2.3.2026, 15:06:36
Ich fand "Weihnachtsmann & Co. KG" sehr gut
HazySly
21.3.2026, 10:32:26
Mehr davon als "Der verfassungsrechtliche Begriff des Eigentums umfasst alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Weihnachtsmann & Co. KG in der Weise zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach göttlicher Entscheidung zu seinem Schaden ausüben darf" kann ich nicht einbauen, wohin mit der Wertekommission? 🥲
Jimmy105
5.1.2025, 09:57:45
Die Aufgabe existiert bereits unter anderem Namen
Leo Lee
6.1.2025, 04:22:18
Hallo Jimmy105, vielen Dank für den wichtigen Hinweis! Magst du uns vielleicht kurz mitteilen, welchen Fall du genau meinst, damit wir darauf Bezug nehmen können? Bei der Fülle an Aufgaben ist es auch für uns Moderatoren nicht immer leicht, gleich die Aufgabe, auf die rekurriert wird, aufzuspüren :D! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Jimmy105
7.1.2025, 16:41:34
Es gibt einmal "Eigentum Art. 14 GG" Und "Eigentum im verfassungsrechtlichen Sinne"
C'estmoi
27.6.2025, 09:01:44
Ich hoffe, ich bin nicht die Einzige, die sich mit dieser Definition schwer tut: Mir erscheint insb der o.g. Teil sehr restriktiv. Heißt das konkret, dass z. B. aus Straftaten herrührende Gegenstände – wie etwa durch
Täuschungoder Geldwäsche erlangte Vermögenswerte oder der Besitz von BtM – nicht unter den Eigentumsschutz des Grundgesetzes fallen? Oder gibt es hier verfassungsrechtlich relevante Abstufungen – z. B. zwischen zivilrechtlicher Eigentumslage und verfassungsrechtlichem Schutzanspruch? Ich freue mich über Klarstellungen oder Literaturhinweise
Schatzfund
20.8.2025, 15:48:23
Bei dem Eigentumsbegriff aus Art. 14 handelt es sich tatsächlich um ein
normgeprägtes Grundrecht. Das heißt, was als Besitz zu verstehen ist, wird durch den Gesetzgeber ausgestaltet. Insofern hast du recht, dass grade Illegal erlangte Sachen grade nicht geschützt sind ebenso wenig wie verbotene Sachen
dolo agitation
16.7.2025, 10:50:00
Liebes Jurafuchs-Team, mir ist es immer etwas schwer gefallen mir zu merken, dass Art. 14 I GG ebenfalls die
Baufreiheitgarantiert. Ist die
Baufreiheit(als besondere Ausprägung) unter den Begriff des Eigentums zu fassen oder wird sie einfach so frei in Art. 14 I GG hereingelassen? Ein kleiner Hinweis dazu wäre hier sicherlich sehr sinnvoll. Bereits vielen Dank!
Moo
3.3.2026, 20:10:57
@Foxxy Was ist mit wertlosen Briefen, die nur einen persönlichen Wert haben, aber keinen in Geld messbaren. Zählen diese Briefe dennoch zum Vermögen?
Foxxy
3.3.2026, 20:11:53
– soweit dir die Briefe als körperliche Sachen gehören, sind sie Eigentum im Sinne des Art. 14 GG. Entscheidend ist die privatnützige Zuordnung und deine
Verfügungsbefugnis; ein messbarer Marktwert ist keine Voraussetzung. Der bloß persönliche Erinnerungswert ist dagegen kein eigenständiges Eigentumsrecht.
Moo
3.3.2026, 20:12:18
@[Foxxy](180364) Kein Was?
Foxxy
3.3.2026, 20:12:47
@[Moo](215902) Kein eigenständiges Eigentumsrecht. Eigentum i.S.d. Art. 14 GG ist die rechtlich zugewiesene, privatnützige Herrschaft über Sachen und vermögenswerte Rechte; geschützt sind Bestand und
Verfügungsbefugnis. Daher sind dir gehörende Briefe als körperliche Sachen vom Eigentumsschutz erfasst, auch ohne Marktwert. Der bloße Erinnerungswert als solcher ist nicht geschützt.
