Öffentliches Recht

Grundrechte

Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)

Eigentum im verfassungsrechtlichen Sinne (Art. 14 Abs. 1 GG)

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Definition: Eigentum im verfassungsrechtlichen Sinne (Art. 14 Abs. 1 GG)

24. März 2026

13 Kommentare


Der verfassungsrechtliche Begriff des „Eigentums“ wird häufig einfach als bekannt vorausgesetzt. Aber was versteht man eigentlich darunter?

Der verfassungsrechtliche Begriff des Eigentums umfasst alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf.

Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet dabei neben dem Bestand des Eigentums auch die Verfügungsbefugnis des Inhabers.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

jeci

jeci

11.1.2024, 23:03:04

Da wart ihr wirklich kreativ! 😂

SophiemachtJura

SophiemachtJura

2.3.2026, 15:06:36

Ich fand "Weihnachtsmann & Co. KG" sehr gut

HazySly

HazySly

21.3.2026, 10:32:26

Mehr davon als "Der verfassungsrechtliche Begriff des Eigentums umfasst alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Weihnachtsmann & Co. KG in der Weise zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach göttlicher Entscheidung zu seinem Schaden ausüben darf" kann ich nicht einbauen, wohin mit der Wertekommission? 🥲

JI

Jimmy105

5.1.2025, 09:57:45

Die Aufgabe existiert bereits unter anderem Namen

LELEE

Leo Lee

6.1.2025, 04:22:18

Hallo Jimmy105, vielen Dank für den wichtigen Hinweis! Magst du uns vielleicht kurz mitteilen, welchen Fall du genau meinst, damit wir darauf Bezug nehmen können? Bei der Fülle an Aufgaben ist es auch für uns Moderatoren nicht immer leicht, gleich die Aufgabe, auf die rekurriert wird, aufzuspüren :D! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

JI

Jimmy105

7.1.2025, 16:41:34

Es gibt einmal "Eigentum Art. 14 GG" Und "Eigentum im verfassungsrechtlichen Sinne"

C'estmoi

C'estmoi

27.6.2025, 09:01:44

Ich hoffe, ich bin nicht die Einzige, die sich mit dieser Definition schwer tut: Mir erscheint insb der o.g. Teil sehr restriktiv. Heißt das konkret, dass z. B. aus Straftaten herrührende Gegenstände – wie etwa durch

Täuschung

oder Geldwäsche erlangte Vermögenswerte oder der Besitz von BtM – nicht unter den Eigentumsschutz des Grundgesetzes fallen? Oder gibt es hier verfassungsrechtlich relevante Abstufungen – z. B. zwischen zivilrechtlicher Eigentumslage und verfassungsrechtlichem Schutzanspruch? Ich freue mich über Klarstellungen oder Literaturhinweise

SCHA

Schatzfund

20.8.2025, 15:48:23

Bei dem Eigentumsbegriff aus Art. 14 handelt es sich tatsächlich um ein

normgeprägtes Grundrecht

. Das heißt, was als Besitz zu verstehen ist, wird durch den Gesetzgeber ausgestaltet. Insofern hast du recht, dass grade Illegal erlangte Sachen grade nicht geschützt sind ebenso wenig wie verbotene Sachen

dolo agitation

dolo agitation

16.7.2025, 10:50:00

Liebes Jurafuchs-Team, mir ist es immer etwas schwer gefallen mir zu merken, dass Art. 14 I GG ebenfalls die

Baufreiheit

garantiert. Ist die

Baufreiheit

(als besondere Ausprägung) unter den Begriff des Eigentums zu fassen oder wird sie einfach so frei in Art. 14 I GG hereingelassen? Ein kleiner Hinweis dazu wäre hier sicherlich sehr sinnvoll. Bereits vielen Dank!

MO

Moo

3.3.2026, 20:10:57

@Foxxy Was ist mit wertlosen Briefen, die nur einen persönlichen Wert haben, aber keinen in Geld messbaren. Zählen diese Briefe dennoch zum Vermögen?

Foxxy

Foxxy

3.3.2026, 20:11:53

Ja

– soweit dir die Briefe als körperliche Sachen gehören, sind sie Eigentum im Sinne des Art. 14 GG. Entscheidend ist die privatnützige Zuordnung und deine

Verfügungsbefugnis

; ein messbarer Marktwert ist keine Voraussetzung. Der bloß persönliche Erinnerungswert ist dagegen kein eigenständiges Eigentumsrecht.

MO

Moo

3.3.2026, 20:12:18

@[Foxxy](180364) Kein Was?

Foxxy

Foxxy

3.3.2026, 20:12:47

@[Moo](215902) Kein eigenständiges Eigentumsrecht. Eigentum i.S.d. Art. 14 GG ist die rechtlich zugewiesene, privatnützige Herrschaft über Sachen und vermögenswerte Rechte; geschützt sind Bestand und

Verfügungsbefugnis

. Daher sind dir gehörende Briefe als körperliche Sachen vom Eigentumsschutz erfasst, auch ohne Marktwert. Der bloße Erinnerungswert als solcher ist nicht geschützt.


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