Definiere, wann ein Gegenstand aus einer rechtswidrigen Vortat „herrührt“ (§ 261 StGB):?

Ein Gegenstand rührt aus einer Vortat her, wenn er unmittelbar aus der Vortat erlangte wurde (Ursprungsgegenstand) oder wenn er sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Sinne eines Kausalzusammenhangs auf die Vortat zurückführen lässt.

Umfasst sind somit Erzeugnisse der Tat, z.B. produziertes Falschgeld bzw. illegale Betäubungsmittel, („producta sceleris“) und Surrogate, die an die Stelle des Ursprungsgegenstands treten (z.B. das mit Geld aus einem Betrug gekaufte Fahrrad). Nicht umfasst sind aber Tatwerkzeuge, die lediglich zur Begehung der Vortat gebraucht wurden („instrumenta sceleris“).

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