Geldwäsche (§ 261 StGB): 7 Definitionen

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 7 Definitionen zum Thema Geldwäsche (§ 261 StGB) für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

Die neuesten Definitionen zum Thema Geldwäsche (§ 261 StGB)

Diese Definitionen zum Thema Geldwäsche (§ 261 StGB) wurde von der Jurafuchs Wissen-Redaktion zuletzt veröffentlicht.

Herrühren (§ 261 StGB)

Definiere, wann ein Gegenstand aus einer rechtswidrigen Vortat „herrührt“ (§ 261 StGB):?

Verwenden (§ 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB)

Definiere den Begriff „Verwenden“ (§ 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB):

Verwahren (§ 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB)

Definiere den Begriff „Verwahren“ (§ 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB):

Verschleiern der Herkunft (§ 261 Abs. 2 StGB)

Was versteht man unter „Verschleiern der Herkunft“ (§ 261 Abs. 2 StGB)?

Verbergen (§ 261 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

Definiere den Begriff „Verbergen“ (§ 261 Abs. 1 Nr. 1 StGB)?

Gegenstand (§ 261 Abs. 1 StGB)

Was versteht man unter dem Begriff „Gegenstand“ als taugliches Tatobjekt der Geldwäsche (§ 261 StGB)?