Strafrecht
BT 6: Urkundsdelikte u.a.
Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB)
Tatobjekt Urkundenunterdrückung: vorhandene echte Urkunde / technische Aufzeichnung
Tatobjekt Urkundenunterdrückung: vorhandene echte Urkunde / technische Aufzeichnung
12. April 2025
2 Kommentare
4,7 ★ (5.752 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T ist leidenschaftliche Motorradfahrerin. Bedauerlicherweise hat sie keinen Motorradführerschein (Klasse A). Um böse Überraschungen bei der nächsten Polizeikontrolle zu vermeiden, macht sie sämtliche Fahrzeugklassen auf der Rückseite ihres vorhandenen Führerscheins unkenntlich.
Diesen Fall lösen 59,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Tatobjekt Urkundenunterdrückung: vorhandene echte Urkunde / technische Aufzeichnung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Merkmal „gehören“ bei der Urkundenunterdrückung bezieht sich auf die dinglichen Eigentumsverhältnisse (§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Beweisführungsrecht im Hinblick auf amtliche Ausweise hat der Staat, sodass sie ihm „gehören“ iSv § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Hat sich T wegen Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB) strafbar gemacht, indem sie sämtliche Fahrzeugklassen auf der Rückseite ihres vorhandenen Führerscheins unkenntlich gemacht hat?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
besnadzcn
3.1.2024, 20:15:07
Sind also alle Varianten des
§ 267I dadurch ausgeschlossen, dass nach der Beseitigung des gesamten Beweisinhalts der
Urkundekeine
Urkundemehr mangels Beweisfunktion vorliegt?

Tim Gottschalk
6.2.2025, 07:20:56
Hallo @[besnadzcn](229203), das klingt auf jeden Fall gut vertretbar. Man müsste sich höchstens anschauen, was genau auf der Vorderseite steht und ob das allein bereits die
Urkunden-Eigenschaft begründet. Man könnte wohl auch sagen, dass selbst wenn weiterhin eine
Urkundevorliegt, sie jedenfalls keine falsche
Urkundeherstellt, da aus der
Urkundenach der Veränderung keine Aussagen hervorgehen, die nicht auch vorher aus ihr hervor gingen und vom Aussteller stammen. Viele Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team @[Wendelin Neubert](409)