Strafrecht
BT 6: Urkundsdelikte u.a.
Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB)
Tatobjekt Urkundenunterdrückung: vorhandene echte Urkunde / technische Aufzeichnung
Tatobjekt Urkundenunterdrückung: vorhandene echte Urkunde / technische Aufzeichnung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T ist leidenschaftliche Motorradfahrerin. Bedauerlicherweise hat sie keinen Motorradführerschein (Klasse A). Um böse Überraschungen bei der nächsten Polizeikontrolle zu vermeiden, macht sie sämtliche Fahrzeugklassen auf der Rückseite ihres vorhandenen Führerscheins unkenntlich.
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Einordnung des Falls
Tatobjekt Urkundenunterdrückung: vorhandene echte Urkunde / technische Aufzeichnung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Merkmal „gehören“ bei der Urkundenunterdrückung bezieht sich auf die dinglichen Eigentumsverhältnisse (§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Beweisführungsrecht im Hinblick auf amtliche Ausweise hat der Staat, sodass sie ihm „gehören“ iSv § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Hat sich T wegen Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB) strafbar gemacht, indem sie sämtliche Fahrzeugklassen auf der Rückseite ihres vorhandenen Führerscheins unkenntlich gemacht hat.
Nein!
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