Strafrecht
BT 6: Urkundsdelikte u.a.
Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB)
Tatobjekt Urkundenunterdrückung: vorhandene echte Urkunde / technische Aufzeichnung
Tatobjekt Urkundenunterdrückung: vorhandene echte Urkunde / technische Aufzeichnung
31. Mai 2025
2 Kommentare
4,7 ★ (6.506 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T ist leidenschaftliche Motorradfahrerin. Bedauerlicherweise hat sie keinen Motorradführerschein (Klasse A). Um böse Überraschungen bei der nächsten Polizeikontrolle zu vermeiden, macht sie sämtliche Fahrzeugklassen auf der Rückseite ihres vorhandenen Führerscheins unkenntlich.
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Einordnung des Falls
Tatobjekt Urkundenunterdrückung: vorhandene echte Urkunde / technische Aufzeichnung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Merkmal „gehören“ bei der Urkundenunterdrückung bezieht sich auf die dinglichen Eigentumsverhältnisse (§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Beweisführungsrecht im Hinblick auf amtliche Ausweise hat der Staat, sodass sie ihm „gehören“ iSv § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Hat sich T wegen Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB) strafbar gemacht, indem sie sämtliche Fahrzeugklassen auf der Rückseite ihres vorhandenen Führerscheins unkenntlich gemacht hat?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
besnadzcn
3.1.2024, 20:15:07
Sind also alle Varianten des § 267 I dadurch ausgeschlossen, dass nach der Beseitigung des gesamten Beweisinhalts der Urkunde keine Urkunde mehr mangels Beweisfunktion vorliegt?

Tim Gottschalk
6.2.2025, 07:20:56
Hallo @[besnadzcn](229203), das klingt auf jeden Fall gut vertretbar. Man müsste sich höchstens anschauen, was genau auf der Vorderseite steht und ob das allein bereits die Urkunden-Eigenschaft begründet. Man könnte wohl auch sagen, dass selbst wenn weiterhin eine Urkunde vorliegt, sie jedenfalls keine falsche Urkunde herstellt, da aus der Urkunde nach der Veränderung keine Aussagen hervorgehen, die nicht auch vorher aus ihr hervor gingen und vom Aussteller stammen. Viele Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team @[Wendelin Neubert](409)