Strafrecht
BT 6: Urkundsdelikte u.a.
Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB)
Subjektiver Tatbestand: Nachteilszufügungsabsicht
Subjektiver Tatbestand: Nachteilszufügungsabsicht
20. Mai 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurastudent S übersieht beim Ausparken den Porsche von Professor P und beschädigt ihn leicht. Da P gerade eine Vorlesung im Strafrecht hält, hinterlässt S seine Visitenkarte mit einer kurzen Nachricht am Fahrzeug. Kommilitone T sieht den Vorgang und steckt die Karte ein, um S zu helfen.
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Einordnung des Falls
Subjektiver Tatbestand: Nachteilszufügungsabsicht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T die Visitenkarte des S einsteckt, hat er eine Urkunde unterdrückt, die nicht oder nicht ausschließlich ihm gehört (§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Für den subjektiven Tatbestand der Urkundenunterdrückung ist es ausreichend, wenn der Täter vorsätzlich hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale handelt.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Da T dem S nur helfen wollte, fehlt es ihm an der notwendigen Nachteilszufügungsabsicht.
Nein!
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