Strafrecht
BT 6: Urkundsdelikte u.a.
Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB)
Subjektiver Tatbestand: Nachteilszufügungsabsicht
Subjektiver Tatbestand: Nachteilszufügungsabsicht
4. Juli 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurastudent S übersieht beim Ausparken den Porsche von Professor P und beschädigt ihn leicht. Da P gerade eine Vorlesung im Strafrecht hält, hinterlässt S seine Visitenkarte mit einer kurzen Nachricht am Fahrzeug. Kommilitone T sieht den Vorgang und steckt die Karte ein, um S zu helfen.
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Einordnung des Falls
Subjektiver Tatbestand: Nachteilszufügungsabsicht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T die Visitenkarte des S einsteckt, hat er eine Urkunde unterdrückt, die nicht oder nicht ausschließlich ihm gehört (§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Genau, so ist das!
2. Für den subjektiven Tatbestand der Urkundenunterdrückung ist es ausreichend, wenn der Täter vorsätzlich hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale handelt.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Da T dem S nur helfen wollte, fehlt es ihm an der notwendigen Nachteilszufügungsabsicht.
Nein!
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