Aufgabe der Tat (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB)
Wann gibt der Täter die weitere Ausführung der Tat auf (§ 24 Abs. 1 Alt. 1 StGB)?
Eine Aufgabe der Tat liegt vor, wenn der Täter von weiteren Maßnahmen zur Tatbestandsverwirklichung absieht, obwohl er die Tat noch für realisierbar hält.