Was versteht man unter einem „Irrtum“ des Täters?

Ein Irrtum ist die Unkenntnis oder Fehlvorstellung des Täters in Bezug auf einen strafrechtlich relevanten Umstand.

In der Prüfung kommen eine ganze Reihe von Irrtümern in Betracht, insbesondere: - Tatbestands- bzw. Tatumstandsirrtum (Vorsatz entfällt, § 16 StGB), - Subsumtionsirrtum (unbeachtlich) - Erlaubnistatbestands- bzw. Erlaubnisumstandsirrtum (str.) - Verbotsirrtum (Schuldlosigkeit, sofern unvermeidbar§ 17 StGB) - Erlaubnisirrtum (Schuldlosigkeit, sofern unvermeidbar, § 17 StGB) - Erlaubnisgrenzirrtum (Schuldlosigkeit, sofern unvermeidbar, § 17 StGB)

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