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Rechtsfolgen beim nicht sachdienlichen Beklagtenwechsel nach Beginn der mündlichen Verhandlung
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Rubrum, Tenor und Tatbestand bei gewillkürtem Parteiwechsel
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Rubrum, Tenor und Tatbestand bei gewillkürter Parteiänderung – Kostenentscheidung gegenüber dem alten Beklagten
K hat E auf Zahlung von €800 verklagt. Noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung beantragt er einen Beklagtenwechsel. Statt E soll F Beklagter sein. E ist damit nicht einverstanden, F jedoch schon. Bezüglich Es Kosten ergeht ein Kostenbeschluss. F wird antragsgemäß verurteilt.