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Tatobjekt – Geldscheine aus Verwertung der Beute als Ersatzhehlerei (§ 259 StGB)
einfach
schwer
23. August 2026
6 Kommentare
Sachverhalt
Reduziert auf das WesentlicheT entwendet Os goldene Uhr. Danach verkauft T die Uhr an K, der vom Diebstahl nichts weiß, für 300€. Die erhaltenen Geldscheine gibt T dann dem H, der über alles Bescheid weiß.
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