Hehlerei (§ 259 StGB): 23 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 23 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Hehlerei (§ 259 StGB) für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
Einführungsfall Vorsatz
D hat R Goldohrringe gestohlen. H weiß, dass die Ohrringe eigentlich R gehören und ist sich sicher, dass D sie nur illegal bekommen haben kann. H weiß aber nicht genau, wie D sie erlangt hat. H kauft D die Ohrringe ab und will sie später selber gewinnbringend weiterveräußern.

Unmittelbares Ansetzen zur Absatzhilfe 1
Diebin R hat Baumaschinen entwendet. B ist bereit, die Maschinen per LKW ins Ausland zu bringen und dort auf Rs Weisung zu verkaufen. Dafür soll B eine Belohnung bekommen. Da B auf dem Weg von der Bundespolizei gestoppt wird, kommt ein Verkauf nicht zustande.

Hehlerei: Versuch
D hat Werkzeug gestohlen. Er sagt H, es sei €1000 wert und H könne es weiterverkaufen. H will das tun, aber erst etwas recherchieren. Er versucht, im Internet den Wert zu überprüfen. Zudem sucht er nach eventuellen Käufern. Bevor mehr geschieht, wird H verhaftet.

Stoffgleichheit nicht erforderlich
T hat eine große Menge Altmetall gestohlen. U weiß davon und kauft T das Altmetall ab. Er hat dafür eigentlich keine Verwendung. U will aber durch diesen Kauf mit T ins Geschäft kommen und später günstigere Angebote erhalten.

Bereicherung des Vortäters als Drittbereicherung?
B hat zwei gestohlene PKW gekauft. Die Polizei ist ihm auf den Fersen. J gestattet B deshalb, die Autos kostenlos in die von J gemietete Garage unterzustellen. J will, dass B die Autos später weiterveräußern kann, was auch passiert. Beide wissen, dass die Autos gestohlen sind.

Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht
K hat durch einen Betrug ein Rennrad im Wert von €3.000 erlangt. L weiß von dem Betrug und auch, was das Rad wert ist. Sie kauft K das Rad für €3.000 ab.
Einvernehmliches Zusammenwirken zwischen Vortäter und Hehler 1
T hat O eine wertvolle Armbanduhr gestohlen. H, der von der Vortat und dem Beuteversteck Kenntnis hat, nimmt sie ohne Wissen des T an sich.

Objektiver Tatbestand: Rückveräußerung an die durch Vortat verletzte Person
G hat Us Gartenmöbel gestohlen. Seine eingeweihte Freundin F bietet sie U, der nun auf der Suche nach neuen Gartenmöbeln ist, für €500 an. U ist erfreut über den guten Preis und kauft F die Möbel ab. U erkennt nicht, dass es seine eigenen Möbel sind.
Objektiver Tatbestand: Absatzerfolg
G besitzt Kunstwerke (Wert: ca. € 2 Mio.), die jemand anderes gestohlen hat. G bittet H, ihm beim Verkauf der Werke zu helfen. H soll dafür eine Provision von 20 % des Verkaufspreises erhalten. H weiß über alles Bescheid. Er bietet die Werke einigen Interessenten an. Ein Verkauf kommt aber nicht zustande.

Muss die Vortat vollendet sein?
K hat sich bei ihrem Nachbar N einen Rasenmäher ausgeliehen. Im Rahmen einer Handschenkung übergibt sie ihn an die in alles eingeweihte E.
Absetzen und Absatzhilfe (Einführungsfall)
P hat zwei Gartenzwerge gestohlen. L verkauft im Auftrag des P einen der Zwerge weiter und erhält dafür eine Beteiligung am Verkaufserlös. Den zweiten Zwerg verkauft P an R. Den Kontakt zu R hat H für den Verkauf vermittelt, um P einen Gefallen zu tun.
Hehlerei (§ 259 StGB) Einführungsfall
Ersatzhehlerei
T entwendet Os goldene Uhr. Danach verkauft T die Uhr an K, der vom Diebstahl nichts weiß, für 300€. Die erhaltenen Geldscheine gibt T dann dem H, der über alles Bescheid weiß.
Tatobjekt 1
Dieb T hat zehn €200-Scheine entwendet. Diese Scheine teilt er zwischen sich und seiner Freundin F auf, die von der Herkunft aus einem Diebstahl Kenntnis hat.
(Echte) Wahlfeststellung im Zusammenhang mit alternativ begangenem Diebstahl
As teure Briefmarkensammlung wurde gestohlen. Sie wird vier Wochen später bei einer Hausdurchsuchung in Bs Wohnung gefunden. Es lässt sich nicht feststellen, ob B die Briefmarken gestohlen oder später als Hehler erhalten hat.

Konkurrenz zur Hehlerei
V hat ein Fahrrad gestohlen. T weiß das. Er kauft das Fahrrad von V an.
Bereicherungsabsicht: Erstrebter Vorteil
S ist stark drogenabhängig. Ausschließlich wegen des Suchtdrucks erwirbt er von Drogendealerin D Heroin. Dies spritzt sich S sofort. Ihm ist bekannt, dass D das Heroin zuvor der O gestohlen hat.
Einvernehmliches Zusammenwirken zwischen Vortäter und Hehler 2
Tathandlung des Sichverschaffens 1
D hat E eine wertvolle Armbanduhr gestohlen. H erlangt diese Uhr durch Erpressung (§ 253 StGB), indem er mit einer Strafanzeige droht.
Objektiver Tatbestand: Abwandlung Ersatzhehlerei
T entwendet dem O €200 Euro. Von diesem Geld kauft er von V, der die Hintergründe nicht kennt, eine Uhr. Diese übergibt T sodann dem H, der in alles eingeweiht ist.

Objektiver Tatbestand: Tatobjekt 4
H erwirbt einen Grundschuldbrief über €2,2 Mio. Er wird ihm ausgehändigt. H weiß, dass es sich bei dem Vorerwerb um ein Strohmanngeschäft gehandelt hat, hinter dem ein krimineller Treuhänder stand. Auch weiß H, dass ein Widerspruch im Grundbuch eingetragen und ein Prozess anhängig ist.
Objektiver Tatbestand der Hehlerei nach § 259 StGB – Tatobjekt
Dieb T entwendet der O €600 in bar. Das Geld zahlt T auf das Konto der H ein. H überweist dann wie vereinbart €600 an X.
Objektiver Tatbestand: Tatobjekt 2
Dieb T hat fünf €100-Scheine entwendet. Einen Schein aus dieser Beute wechselt er in zwei €50-Scheine. Hiervon schenkt er einen €50-Schein seiner Freundin F, die die Hintergründe kennt.
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