Strafrecht > BT 7: Nachtatdelikte u.a.
Einvernehmliches Zusammenwirken zwischen Vortäter und Hehler 2
H gibt vor, der T beim Absatz der Uhr zu helfen, indem er zusagt, sie nach Vorgaben der T an die gutgläubige O zu verkaufen. Nach der Veräußerung übergibt H das erhaltene Geld aber nicht an T. Er behält den Erlös, wie von vornherein beabsichtigt.
Strafrecht > BT 7: Nachtatdelikte u.a.
Tathandlung des Sichverschaffens 1
D hat E eine wertvolle Armbanduhr gestohlen. H erlangt diese Uhr durch Erpressung (§ 253 StGB), indem er mit einer Strafanzeige droht.
Strafrecht > BT 7: Nachtatdelikte u.a.
Objektiver Tatbestand: Abwandlung Ersatzhehlerei
T entwendet dem O €200 Euro. Von diesem Geld kauft er von V, der die Hintergründe nicht kennt, eine Uhr. Diese übergibt T sodann dem H, der in alles eingeweiht ist.