Strafrecht > BT 7: Nachtatdelikte u.a.
Einvernehmliches Zusammenwirken zwischen Vortäter und Hehler 2
H gibt vor, der T beim Absatz der Uhr zu helfen, indem er zusagt, sie nach Vorgaben der T an die gutgläubige O zu verkaufen. Nach der Veräußerung übergibt H das erhaltene Geld aber nicht an T. Er behält den Erlös, wie von vornherein beabsichtigt.
Strafrecht > BT 7: Nachtatdelikte u.a.
Tathandlung des Sichverschaffens 1
D hat E eine wertvolle Armbanduhr gestohlen. H erlangt diese Uhr durch Erpressung (§ 253 StGB), indem er mit einer Strafanzeige droht.
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Objektiver Tatbestand: Abwandlung Ersatzhehlerei
T entwendet dem O €200 Euro. Von diesem Geld kauft er von V, der die Hintergründe nicht kennt, eine Uhr. Diese übergibt T sodann dem H, der in alles eingeweiht ist.
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Objektiver Tatbestand: Tatobjekt 4
H erwirbt einen Grundschuldbrief über €2,2 Mio. Er wird ihm ausgehändigt. H weiß, dass es sich bei dem Vorerwerb um ein Strohmanngeschäft gehandelt hat, hinter dem ein krimineller Treuhänder stand. Auch weiß H, dass ein Widerspruch im Grundbuch eingetragen und ein Prozess anhängig ist.