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Fristwahrung bei Einlegung des Widerspruchs bei der unzuständigen Behörde
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Formen der Widerspruchseinlegung
Die zuständige Behörde B fordert Lawra (L) auf, ihre Studienförderung (BAföG) zurückzuzahlen. L ist der Ansicht, dass B zu viel zurückfordert und will deswegen Widerspruch einlegen. L fragt sich, auf welchem Weg sie das tun kann.

Entscheidung der Behörde über einen verfristeten Widerspruch (§§ 68 ff. VwGO)
Wegen der Belastung der Umwelt ordnet Behörde B am 15.03. gegenüber A die Schließung von As Kartbahn an. Weil A lieber Autorennen fährt, legt sie erst am 20.04. Widerspruch ein. Widerspruchsbehörde W erlässt einen Abhilfebescheid.