Öffentliche Ordnung: Begriffsverständnis

1. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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K hat eine neue Geschäftsidee. Gegen eine „Spielgebühr“ will er in einem Parcours Laserpistolen ausgeben. Die Spieler können sich damit dann gegenseitig abschießen. Beamter B meint, eine solche kriegsverherrlichende Geschäftsidee könne vom Rechtsstaat nicht gebilligt werden.

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Einordnung des Falls

Öffentliche Ordnung: Begriffsverständnis

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die öffentliche Ordnung ist ein polizeiliches Schutzgut.

Ja, in der Tat!

Das Schutzgut der öffentlichen Ordnung tritt in den meisten Polizeigesetzen der Bundesländer neben das der öffentlichen Sicherheit (z.B. § 3 Abs. 1 SOG Hamburg, Art. 11 Abs. 1 S. 1 BayPAG, § 8 Abs. 1 PolG NRW). Einige Polizeigesetze enthalten hierbei sogar eine Legaldefinition der öffentlichen Ordnung (z.B. § 54 Nr. 2 OBG Thür, § 3 Nr. 2 SOG LAS). Lediglich in den Polizeigesetzen der Bundesländer Bremen und Schleswig-Holstein wurde auf eine Normierung verzichtet (§§ 1 Abs. 1, 10 Abs. 1 S. 1 BremPolG, §§ 162 Abs. 1, 174 SchlHLVwG).
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2. Unter dem Begriff der öffentlichen Ordnung im Sinne des Polizeirechts versteht man rein staatliche Interessen von fundamentaler Bedeutung.

Nein!

Der Begriff der öffentlichen Ordnung findet sich auch im EU-Primärrecht (etwa Art. 36 S. 1 AEUV) und wird dort als staatliche Interessen von fundamentaler Bedeutung verstanden. Im deutschen Polizeirecht hingegen meint der Begriff der öffentlichen Ordnung die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird. In einer Kurzformel lässt sich die öffentliche Ordnung als das sozialethische Minimum zusammenfassen.

3. Als zuständiger Beamter darf B seine eigenen Moral- und Sozialvorstellungen als Grundlage zur Bestimmung des Begriffs der öffentlichen Ordnung heranziehen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Begriff der öffentlichen Ordnung meint die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird. Das persönliche Befinden des B ist somit irrelevant. Entscheidend ist, dass die herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen betroffen sind. Genau hier liegt ein Problem, denn diese Anschauungen sind praktisch schwer zu ermitteln. Es besteht die Gefahr, dass subjektive Anschauungen Einzelner herangezogen werden. Nach der Rechtsprechung sind hier auf grundlegende Wertungen des Grundgesetzes zurückzugreifen. In der Lehre wird vielfach eine stärkere Ausrichtung anhand der empirischen Sozialforschung gefordert.

4. Der Begriff der öffentlichen Ordnung ist extensiv auszulegen.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Rechtsbegriff der öffentlichen Ordnung stößt vielfach auf Kritik, da er nach Meinung Einiger besonders ideologieanfällig ist und die Gefahr besteht, dass die Durchsetzung geltender Sozialnormen zur Diskriminierung von Minderheiten führt. Nach hM ist daher eine restriktive Auslegung geboten. Die praktische Relevanz des Begriffes der öffentlichen Ordnung ist gering, denn bereits gemäß § 118 Abs. 1 OWiG handelt ordnungswidrig, „wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt“ und hierdurch die Allgemeinheit belästigt. Soweit § 118 Abs. 1 OWiG betroffen ist, ist jedoch das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit einschlägig.
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