Landesrecht (im Aufbau)
Polizei- und Ordnungsrecht Berlin
Polizeiliche Generalklausel (§ 17 Abs. 1 ASOG)
Öffentliche Ordnung: Verfassungsmäßigkeit
Öffentliche Ordnung: Verfassungsmäßigkeit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Beamter B findet, dass das „unsittliche“ Anbieten sexueller Dienste in einem modernen Rechtsstaat nicht gebilligt werden dürfe. Er will daher – gestützt auf einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung – allen Prostituierten ihre weitere Tätigkeit verbieten.
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Einordnung des Falls
Öffentliche Ordnung: Verfassungsmäßigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Als zuständiger Beamter darf B seine eigenen Moral- und Sozialvorstellungen als Grundlage zur Bestimmung des Begriffs der öffentlichen Ordnung heranziehen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Wesentliche grundrechtsrelevante Entscheidungen sind grundsätzlich vom Gesetzgeber durch Rechtsnormen zu treffen.
Ja, in der Tat!
3. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ableitbare Bestimmtheitsgebot verlangt eine hinreichende Bestimmtheit von Rechtsnormen. Der Begriff der öffentlichen Ordnung genügt diesem.
Ja!
4. Das Anbieten sexueller Dienste verstößt gegen die öffentliche Ordnung.
Nein, das ist nicht der Fall!
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