Tatentschluss (§ 22 StGB)
Definiere den Begriff <b>„Tatentschluss“</b> (§ 22 StGB):
Tatentschluss umfasst den Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale sowie eventuell vorliegender deliktsspezifischer subjektiver Tatbestandsmerkmale.
Definiere den Begriff <b>„Tatentschluss“</b> (§ 22 StGB):
Tatentschluss umfasst den Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale sowie eventuell vorliegender deliktsspezifischer subjektiver Tatbestandsmerkmale.
Kein Gott, kein Staat, kein Patriarchat
15.6.2024, 11:11:03
In der Definition hört es sich so an, als würde für das Vorliegen des Tatentschlusses auch der Vorsatzes bezüglich der Verwirklichung gegebenenfalls erforderlicher subjektiver Tatbestandsmerkmale erforderlich sein. Mit dieser Begründung wurde auch meine Definition von der KI als falsch eingestuft, da Vorsatz bezüglich der subjektiven Tatbestandsmerkmale erforderlich sei. Das ist meines Erachtens falsch und auch gar nicht möglich, vielmehr muss der Versuchstäter diese verwirklichen?