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Sperrwirkung der Hehlerei für Geldwäsche (§§ 259, 261 StGB)?
einfach
schwer
9. Juli 2026
8 Kommentare
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
L kauft für seine Gesellschaft des Öfteren gestohlene Flugzeugteile an. Es kann später nicht festgestellt werden, ob er wusste oder zumindest billigend in Kauf nahm, dass die Teile gestohlen waren. Es hätte sich ihm aus den Umständen des Verkaufs aber geradezu aufdrängen müssen.
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