Strafrecht > BT 7: Nachtatdelikte u.a.
Tatbestandsausschluss: Strafloser Vorerwerb
T hat von O €600 erpresst (§ 253 Abs. 1 StGB). Mit dem Geld kauft er eine Kamera vom gutgläubigen V. Später erfährt V, woher das Geld ursprünglich stammt. Er nutzt es dennoch, um ein Sofa bei S zu kaufen. S kennt die Herkunft des Geldes.
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Keine Sperrwirkung der Hehlerei
L kauft für seine Gesellschaft des Öfteren gestohlene Flugzeugteile an. Es kann später nicht festgestellt werden, ob er wusste oder zumindest billigend in Kauf nahm, dass die Teile gestohlen waren. Es hätte sich ihm aus den Umständen des Verkaufs aber geradezu aufdrängen müssen.
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Sozialadäquate Verhaltensweisen
R hat durch unerlaubtes Glücksspiel (§ 285 StGB) ein wenig Geld erlangt. Im Supermarkt will sie damit Lebensmittel kaufen. Kassierer K kennt Rs Ruf als Glücksspielfanatikerin und ist sich sicher, dass das Geld daher stammt. Er nimmt es dennoch an.
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Sonderfall Strafverteidiger, § 261 Abs. 1 S. 3, Abs. 6 S. 2 StGB
L wird wegen Handel mit Kokain strafrechtlich verfolgt. Er beauftragt Anwältin A mit seiner Verteidigung und zahlt ihr einen Vorschuss von €5.000. Das Geld stammt aus dem Drogenhandel. A hält dies für möglich, ist sich aber nicht sicher.