Was versteht man unter einer „Verbrechensverabredung“ (§ 30 Abs. 2 StGB)?

Eine Verbrechensverabredung ist die (ausdrückliche oder konkludente) ernst gemeinte Übereinkunft wenigstens zweier Personen, ein Verbrechen als Mittäter zu begehen oder einen Dritten gemeinsam zu einem Verbrechen anzustiften.

Die Verabredung ist damit die Vorstufe zur Mittäterschaft oder zur gemeinsamen Anstiftung.

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