Definiere den Begriff des <b>„unmittelbaren Ansetzens“</b> zum Versuch (§ 22 StGB):

Der Täter setzt unmittelbar an, wenn er subjektiv die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los” überschreitet und objektiv Handlungen vornimmt, die bei ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.

Durch das Kriterium des unmittelbaren Ansetzens wird der strafbare Versuch von der straflosen Vorbereitungshandlung abgegrenzt. Aufgrund der Bedeutung dieser Abgrenzung haben sich hier zahlreiche Theorien entwickelt (zB Spährentheorie, Theorie der Feuerprobe, Gefährdungstheorie, Zwischenaktstheorie). In den meisten Fällen kommen sie zu übereinstimmenden Ergebnissen. Der BGH verbindet sie entsprechend der hier dargestellten Definition.Sofern im Sachverhalt keine Probleme angelegt sind, genügt es, die hier dargestellte Definition zu verwenden, ohne auf die Theorien im Einzelnen einzugehen.

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