Wann hat der Arbeitnehmer seine Krankheit „verschuldet“(§ 3 Abs. 1 S. 1 EFZG)?

Der Arbeitnehmer hat seine Krankheit verschuldet, wenn er in erheblichem Maße von dem Verhalten abweicht, das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse erwartet werden muss.

Nach dem Telos der Norm handelt es sich bei dem Verschulden iSv § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG um ein „Verschulden gegen sich selbst.“ Aus diesem Grund passt der strenge Verschuldensbegriff des § 276 Abs. 1 S. 1 BGB nicht, der die Verhaltensanforderungen des Schuldners gegenüber Dritten bestimmt. Es genügt deshalb nicht jedes fahrlässiges Verhalten, um einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung auszuschließen. Allerdings genügt auch besonders leichtfertiges Verhalten, d.h. der Anspruch entfällt nicht nur bei Vorsatz.

Jurafuchs kostenlos testen

© Jurafuchs 2024